Mit dem neuen Energieeffizienzgesetz (EnEfG) schafft die Bundesregierung erstmals einen sektorübergreifenden Rahmen fürs Energiesparen. Das Gesetz legt Energieeffizienzziele für Primär- und Endenergie für das Jahr 2030 fest. Grundlage für das Gesetz sind die neuen Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) für Deutschland. Das Gesetz ist am 18. November 2023 in Kraft getreten. Auf einige Aspekte des Gesetzes, die speziell für Unternehmen relevant sind, gehen wir nachfolgend ein.
Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen (§8 EnEfG)
Für Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von mehr als 7,5 GWh innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre gilt die Pflicht, ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem gemäß EMAS einzurichten. Die Einrichtung muss für Unternehmen, die diese Kriterien bereits am 17.11.2023 erfüllt haben, bis zum Ablauf des 18. Juli 2025 abgeschlossen sein. Ansonsten gilt, dass das jeweilige System spätestens 20 Monate nachdem ein Unternehmen oben genannte Kriterien erfüllt, eingeführt werden muss.
Die Unternehmen müssen außerdem zusätzliche Anforderungen erfüllen. Diese sind:
Umsetzungspläne für Energieeffizienzmaßnahmen (§ 9 EnEfG)
Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre müssen für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeffizienzmaßnahmen (nach DIN EN 17463 ValERI) binnen drei Jahren Umsetzungspläne entwickeln und veröffentlichen. Diese Maßnahmen müssen entweder aus einem Energieaudit nach DIN EN 16247-1, oder einem Energie- oder Umweltmanagementsystem (DIN EN ISO 50001 oder EMAS) hervorgehen. Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach der DIN EN 17463, nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren.
Die Umsetzungspläne müssen vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigt werden.
Hinweis: Die Bestätigung der Umsetzungspläne muss durch unabhängige Dritte erfolgen. Das bedeutet, dass Energieauditoren beispielweise keine Umsetzungspläne für Systeme bestätigen können, an deren Einrichtung sie mitgewirkt haben.
Stichprobenkontrollen (§ 10 EnEfG)
In § 10 EnEfG wird das BAFA zu Stichprobenkontrollen bei Unternehmen verpflichtet. Hierbei wird einerseits kontrolliert, inwieweit die Unternehmen ihrer Pflicht zur Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen nachgekommen sind oder auch Unternehmen Umsetzungspläne veröffentlicht haben. Diese Bestätigung müssen Unternehmen auf Anfrage des BAFA über elektronische Vorlagen nachweisen.
Vermeidung und Verwendung von Abwärme (§§ 16 und 17 EnEfG)
Unternehmen mit Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh müssen Abwärme nach dem Stand der Technik vermeiden, auf den Anteil technisch unvermeidbarer Abwärme reduzieren und durch Abwärmenutzung wiederverwenden. Zudem werden Unternehmen zur Auskunft, insb. gegenüber Betreibern von Fernwärmenetzen, über anfallende unmittelbare Abwärme verpflichtet. Die Informationen zu Abwärmepotenzialen in Unternehmen werden auf einer neuen Plattform gebündelt und öffentlich zugänglich gemacht.
Unter den folgenden Links finden Sie
(Quelle: Energieeffizienzgesetz (EnEfG): Anforderungen für Unternehmen (dnv.de) abgerufen am 12.08.2024)