ZUSATZ INFORMATIONEN

BAFA-Information zur Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Das BAFA konkretisiert die von den Unternehmen nach dem LkSG zu erfüllenden Berichtspflichten

Zum 1. Januar 2023 tritt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das die Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette überwacht und durchsetzt, hat auf seiner Webseite Informationen zur Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG veröffentlicht.

Das LkSG verpflichtet zunächst Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und ab 1. Januar 2024 mit mehr als 1.000 Mitarbeitern, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken besser nachzukommen. Die betroffenen Unternehmen müssen unter anderem Risikoanalysen durchführen, ein Risikomanagement etablieren, Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen sowie ein Beschwerdeverfahren einrichten.

Zudem ist jährlich ein Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten im jeweiligen Geschäftsjahr zu erstellen. Dieser ist spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres elektronisch an das BAFA zu übermitteln und zugleich auf der Webseite des Unternehmens bereitzustellen.

Der Bericht wird aus einem Fragebogen generiert, der vom BAFA gerade erarbeitet wird. Dieser soll u. a. darlegen, welche konkreten Risiken in der Lieferkette identifiziert wurden, wie das Unternehmen hierauf reagiert hat und wie die Folgen und die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen bewertet werden. Das BAFA wird die Berichte prüfen und bei Bedarf Nachbesserungen verlangen oder Bußgelder verhängen. Zudem wird das BAFA risikobasierte Kontrollen bei Unternehmen durchführen.

Mit der vollständigen und wahrheitsgemäßen Beantwortung des Fragebogens erfüllt das betroffene Unternehmen die inhaltlichen Anforderungen an einen Bericht gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 LkSG. Werden keine menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken sowie keine Verletzungen entsprechender Pflichten festgestellt und wird dies im Bericht plausibel dargelegt, sind keine weiteren Ausführungen erforderlich.

Nach diesen bisherigen Verlautbarungen scheint das BAFA um eine möglichst einheitliche und unbürokratische Erfüllung der nach dem LkSG bestehenden Berichtspflicht bemüht zu sein, was aus Unternehmenssicht sehr zu begrüßen wäre. Hier bleiben jedoch die weiteren Entwicklungen abzuwarten.

Die Mitteilung des BAFA zu den zukünftigen Berichtspflichten nach dem LkSG finden Sie unter:

https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/Berichtspflicht/berichtspflicht_node.html