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Bundestag verabschiedet in 2. und 3. Lesung Hinweisgeberschutzgesetz

Hinweisgeberschutzgesetz vom Bundestag beschlossen

Am 16. Dezember 2022, hat der Bundestag in 2. und 3. Lesung mit den Stimmen der Ampel-Koalition den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Hinweisgeberschutzgesetz (BT-Ds. 20/3442) in einer vom Rechtsausschuss des Bundestags geänderten Fassung (BT-Ds. 20/4909) beschlossen. Im Vergleich zum Gesetzentwurf der Bundesregierung hat die vom Bundestag beschlossene Fassung des Gesetzentwurfs noch einige wesentliche Änderungen erfahren.

Wer verfassungsfeindliche Äußerungen von Beamtinnen und Beamten meldet, soll künftig unter den Hinweisgeberschutz fallen und somit vor Repressalien geschützt sein. Das soll auch für Äußerungen unterhalb der Strafbarkeits- schwelle gelten. Diese Ergänzung ist kurzfristig wohl unter dem Eindruck der Diskussion um den Umgang mit sog. „Reichsbürgern“ im öffentlichen Dienst aufgenommen worden.

Eine weitere wesentliche Änderung bezieht sich auf den Umgang mit anonymen Meldungen. Der Regierungsentwurf hatte vorgesehen, dass sich die in Unternehmen bzw. öffentlichen Stellen intern einzurichtende Meldestelle sowie die einzurichtenden externen Meldestellen mit anonymen Meldungen hätten beschäftigen sollen. Nun ist vorgesehen, dass sich die Meldestellen damit beschäftigen müssen. Dafür sollen die Meldestellen entsprechende Vorkehrungen treffen, um auch eine anonyme Kommunikation zwischen Hinweisgeben- den und Meldestellen zu ermöglichen. Diese Änderungen der § 16 und § 27 treten jedoch nach § 42 Abs. 2 erst ab 1. Januar 2025 in Kraft.

Eine weitere Änderung an dem Gesetzentwurf sieht vor, dass auch der Digital Markets Act der Europäischen Union zum sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes gehören soll. Damit wird eine entsprechende EU-Vorgabe umgesetzt. Weitere Anpassungen beziehen sich etwa auf Anreize zur Nutzung interner Meldestellen, Konzernmeldewege, die Regelung zur Einrichtung von Meldestellen kommunaler Unternehmen, Löschfristen (in § 11 Abs. 5 Anhebung der Aufbewahrungsfrist der Dokumentation der Meldungen von zwei auf drei Jahre) sowie Ausnahmen im Bereich von Nachrichtendiensten. Zudem sollen Hinweisgebende, die Repressalien erleiden, auch dann eine Entschädigung in Geld verlangen können, wenn es sich nicht um einen Vermögensschaden (§ 37) handelt.

Das Gesetz soll drei Monate nach Verkündung in Kraft treten.

Mit der Verabschiedung des Hinweisgeberschutzgesetzes im Bundestag ist dieses Gesetzesvorhaben noch nicht „in trockenen Tüchern“. Da es sich hier um ein sog. Zustimmungsgesetz handelt, muss noch der Bundesrat zustimmen. Sollte sich im Bundesrat Widerstand gegen das vom Bundestag beschlossene Gesetz in dieser geänderten Form ergeben, könnte sich der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch einmal spürbar verzögern.

Über den Fortgang der Angelegenheit werden wir Sie auf dem Laufenden halten.