Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat mit Bekanntmachung nach § 12 des Wettbewerbsregistergesetzes vom 18. Oktober 2021 (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 29. Oktober 2021) mitgeteilt, dass für das beim Bundeskartellamt eingerichtete Wettbewerbsregister die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung nunmehr vorliegen. Diese Bekanntmachung ist die entscheidende letzte Voraussetzung dafür, dass die gesetzlichen Mitteilungs- und Abfragepflichten für das Wettbewerbsregister ab bestimmten Terminen zu beachten sind.
Grundlage ist die Übergangsregelung des § 12 Wettbewerbsregistergesetz. Danach folgt aus der jetzt veröffentlichten Bekanntmachung des Bundeswirtschaftsministeriums, dass die Pflichten des Wettbewerbsregistergesetzes für die meldenden Behörden einerseits und die zur Abfrage verpflichteten öffentlichen Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber andererseits ab bestimmten Daten zu beachten sind. Mit der jetzt erfolgten Bekanntmachung stehen als Daten für diese Pflichten fest:
Das Bundeskartellamt weist außerdem darauf hin, dass bis zur Anwendbarkeit der Abfragepflicht am 1. Juni 2022 die bisher bestehenden Abfragepflichten im Hinblick auf die Korruptionsregister der Länder und das Gewerbezentralregister bestehen bleiben. Die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abzufragen, bleibt noch für weitere drei Jahre nach diesem Zeitpunkt erhalten.
(Quelle: Pressemitteilung des forum vergabe e.V. vom 1. November 2021)