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Bundesweites Wettbewerbsregister: Beginn der Mitteilungs- und Abfragepflichten steht fest

Bundeswirtschaftsministerium hat den Beginn der Mitteilungs- und Abfragepflichten bezüglich des neuen bundesweiten Wettbewerbsregisters festgelegt.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat mit Bekanntmachung nach § 12 des Wettbewerbsregistergesetzes vom 18. Oktober 2021 (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 29. Oktober 2021) mitgeteilt, dass für das beim Bundeskartellamt eingerichtete Wettbewerbsregister die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung nunmehr vorliegen. Diese Bekanntmachung ist die entscheidende letzte Voraussetzung dafür, dass die gesetzlichen Mitteilungs- und Abfragepflichten für das Wettbewerbsregister ab bestimmten Terminen zu beachten sind.

Grundlage ist die Übergangsregelung des § 12 Wettbewerbsregistergesetz. Danach folgt aus der jetzt veröffentlichten Bekanntmachung des Bundeswirtschaftsministeriums, dass die Pflichten des Wettbewerbsregistergesetzes für die meldenden Behörden einerseits und die zur Abfrage verpflichteten öffentlichen Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber andererseits ab bestimmten Daten zu beachten sind. Mit der jetzt erfolgten Bekanntmachung stehen als Daten für diese Pflichten fest:

  • Ab dem 1. Dezember 2021 sind die Strafverfolgungsbehörden sowie die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden verpflichtet, dem Bundeskartellamt registerrelevante Rechtsverstöße mitzuteilen. Ab diesem Tag haben registrierte Auftraggeber bereits die Möglichkeit zur Abfrage des Wettbewerbsregisters.
  • Ab dem 1. Juni 2022 sind öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber in Vergabeverfahren mit den in § 6 Wettbewerbsregistergesetz näher bestimmten Auftragswerten zur Abfrage des Wettbewerbsregisters verpflichtet. Klassische öffentliche Auftraggeber, wie insbesondere Gebietskörperschaften, sind bereits ab einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 € ohne Umsatzsteuer zur Registerabfrage verpflichtet. – Ab dem 1. Juni 2022 können Unternehmen und natürliche Personen Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen. – Ab dem 1. Juni 2022 können Stellen, die ein amtliches Verzeichnis im Sinne des § 48 Abs. 8 Vergabeverordnung führen, mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens Auskunft über den das Unternehmen betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.

​​​​​​​Das Bundeskartellamt weist außerdem darauf hin, dass bis zur Anwendbarkeit der Abfragepflicht am 1. Juni 2022 die bisher bestehenden Abfragepflichten im Hinblick auf die Korruptionsregister der Länder und das Gewerbezentralregister bestehen bleiben. Die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abzufragen, bleibt noch für weitere drei Jahre nach diesem Zeitpunkt erhalten.

(Quelle: Pressemitteilung des forum vergabe e.V. vom 1. November 2021)