Sofern EMB-Mitglieder im Unternehmen Geschenke-/Einladungs-/Zuwendungs-Richtlinien eingeführt haben, orientieren sich diese im Hinblick auf den zulässigen Geldwert – wie es auch einer Empfehlung seitens des EMB entspricht – an der in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG angegebenen Wertgrenze. Nach dieser Vorschrift des EStG dürfen Unternehmen Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner und Kunden grundsätzlich steuermindernd absetzen, allerdings sind hierbei Höchstbeträge zu beachten. Hier hat sich durch das Wachstumschancengesetz des Bundes eine Änderung ergeben. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, gilt hier nunmehr eine Wertgrenze von 50 Euro (bisher 35 Euro) pro Wirtschaftsjahr und Empfänger.
Gleichzeitig können diese Geschenke bei den Empfängern zu einkommen- steuerpflichtigen Einnahmen führen. Das zuwendende Unternehmen darf in diesem Fall unter bestimmten Voraussetzungen die auf das Präsent entfallende Einkommensteuer des Beschenkten übernehmen. Es führt dann nach § 37 b EStG pauschal 30 % Einkommensteuer ab.