Die EU-Kommission hat am 23. Februar 2022 einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen angenommen. Der Vorschlag zielt darauf ab, ein nachhaltiges und verantwortungsvolles unternehmerisches Verhalten in allen globalen Wertschöpfungsketten zu fördern. Für die Unternehmen sollen diese neuen Vorschriften Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen, für Verbraucher und Anleger sollen sie zu mehr Transparenz beitragen. Diese neuen EU-Rechtsvorschriften sollen den ökologischen Wandel voranbringen und die Menschenrechte in Europa und darüber hinaus schützen.
Die neuen Sorgfaltspflichten sollen für die folgenden Unternehmen und Sektoren gelten:
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fallen nicht direkt in den Anwendungsbereich des Richtlinienvorschlags.
Der Vorschlag gilt nicht nur für die Unternehmen selbst, sondern auch für ihre Tochtergesellschaften und die Wertschöpfungsketten (direkt und indirekt bestehende Geschäftsbeziehungen). Um ihre Sorgfaltspflicht erfüllen zu können, müssen Unternehmen die Sorgfaltspflicht zum integralen Bestandteil ihrer Unternehmenspolitik machen, tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt ermitteln, potentielle Auswirkungen verhindern oder abschwächen, tatsächliche Auswirkungen abstellen oder sie auf ein Minimum reduzieren, ein Beschwerdeverfahren einrichten, die Wirksamkeit der Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht kontrollieren und öffentlich über die Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht kommunizieren.
Konkret bedeutet dies nach Auffassung der EU-Kommission einen wirksameren Schutz der Menschenrechte, die in internationalen Übereinkommen verankert sind. So müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Zugang zu sicheren und gesunden Arbeitsbedingungen haben. Ebenso sollen durch diesen Vorschlag negative Umweltauswirkungen, die gegen die wichtigsten Umweltübereinkommen verstoßen, vermieden werden. Die betreffenden Unternehmen müssen – abhängig von der Schwere und der Wahrscheinlichkeit verschiedener Umweltauswirkungen für das Unternehmen unter den jeweiligen Umständen verfügbaren Maßnahmen und der Notwendigkeit der Prioritätensetzung – angemessene Maßnahmen ergreifen.
Die von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Behörden werden für die Beaufsichtigung der Unternehmen zuständig sein und können bei Nichteinhaltung von Sorgfaltspflichten Geldbußen verhängen. Zusätzlich sollen die Opfer die Möglichkeit haben, rechtliche Schritte im Falle erlittener Schäden einzuleiten, die bei angemessener Sorgfalt hätten vermieden werden können.
Darüber hinaus müssen Unternehmen der Gruppe 1 über einen Plan verfügen, mit dem sichergestellt wird, dass ihre Geschäftsstrategie die Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris berücksichtigt.
Mit dem Vorschlag werden die Geschäftsleitungen dazu verpflichtet, für die Umsetzung und Überwachung der Sorgfaltspflicht und die Einbindung der Nachhaltigkeitsbestrebungen in die Unternehmensstrategie zu sorgen. Darüber hinaus müssen sie zusätzlich zu ihrer Pflicht, im besten Interesse des Unternehmens zu handeln, die Folgen ihrer Entscheidungen für Menschenrechte, Klimawandel und Umwelt berücksichtigen. Im Fall von variabler Vergütung sollen Führungskräfte Anreize erhalten, um zur Eindämmung des Klimawandels beizutragen.
Das Europäische Parlament hatte die EU-Kommission im März 2021 aufgefordert, einen legislativen Vorschlag zur verbindlichen Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette vorzulegen. Dem ist die EU-Kommission mit dem heute vorgelegten Richtlinienvorschlag (der allerdings bisher nur in englischer Sprache vorliegt) nachgekommen. Dieser Richtlinienvorschlag wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Billigung vorgelegt. Nach seiner Annahme haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen und der EU-Kommission ihre Umsetzungsvorschriften zu übermitteln.
Quelle: Europäische Kommission – Pressemitteilung vom 23. Februar 2022