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Geldwäschegesetz-Transparenzregister: Auffangregister wird zum Vollregister

Das nach dem Geldwäschegesetz bestehende Transparenzregister wird von einem Auffang- zu einem Vollregister aufgewertet.

Im Bundesgesetzblatt 2021 Teil I Nr. 37 vom 30. Juni 2021 ist das vom Bundestag beschlossene Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz vom 25. Juni 2021 verkündet worden, das in weiten Teilen am 1. August 2021 in Kraft getreten ist. Anlass dieser vom Bundesgesetzgeber vorgenommenen Änderungen ist die europarechtlich vorgesehene Vernetzung der Transparenzregister aller EU-Mitgliedstaaten.

Eine Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister war bislang nicht notwendig, wenn sich alle erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus bestimmten öffentlich einsehbaren Registern, wie insbesondere dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, ergeben haben. Das ist jetzt nicht mehr ausreichend, weil der Gesetzgeber das Transparenzregister, das bisher als sog. Auffangregister ausgestaltet war, nunmehr zu einem sog. Vollregister umgestaltet hat. Die bisherige Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 Geldwäschegesetz a. F. gilt damit nicht mehr. Alle Unternehmen müssen in Zukunft ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur ermitteln, sondern nunmehr auch die Angaben nach § 19 Abs. 1 Geldwäschegesetz zu ihrem wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister eintragen lassen, unabhängig davon, ob sich diese Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben.

Unternehmen, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, müssen sich innerhalb folgender Übergangsfristen im Transparenzregister eintragen:

  • Aktiengesellschaft, Societas Europaea (SE), Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31. März 2022,
  • GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022,
  • in allen anderen Fällen (z.B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31. Dezember 2022.

Durch die Neuregelungen müssen zahlreiche Unternehmen zukünftig erstmals ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden. Darüber hinaus trifft sie die Pflicht, ihre Eintragungen auch fortlaufend zu überprüfen und bei etwaigen Änderungen zu aktualisieren. Verstöße gegen die gegenüber dem Transparenzregister bestehenden Mitteilungspflichten können empfindliche Bußgelder nach sich ziehen.

Weitere Informationen zur Eintragungspflicht und mitteilungspflichtigen Angaben können der offiziellen Webseite des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) entnommen werden.