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Gutachten mit Vorschlägen zur praktikableren Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes

Gutachten schlägt zur praktikableren Handhabung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes länderbezogene Positiv-/Negativlisten vor

Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 15. Juni dieses Jahres ein Gutachten zum Thema „Menschenrechte und unternehmerische Sorgfaltspflichten“ veröffentlicht.

Der Beirat sieht die Gefahr, dass sich Unternehmen ganz aus problematischen Lieferländern zurückziehen könnten, wenn die Einhaltung der Sorgfaltspflichten bei den Firmen hohe Kosten verursacht. In diesem Fall würde die angestrebte Verbesserung für Menschen- und Arbeitnehmerrechte nicht erreicht. Vor diesem Hintergrund diskutiert das Gutachten, was getan werden kann, um die Chancen für ein „Stay and Behave“ zu erhöhen. Denn wenn alle vom Gesetz betroffenen Firmen alle ihre Handelspartner überprüfen müssen, ist das Ergebnis eine ineffiziente Vervielfältigung des Prüfaufwands. Daher machen die Gutachter konkrete Vorschläge, wie sich dieser Aufwand reduzieren lässt, ohne Abstriche bei Menschen- und Arbeitnehmerrechten machen zu müssen.

Nach dem Gutachten könnte auf ein präventives Risikomanagement verzichtet werden, wenn die Handelspartner in Ländern operieren, in denen Menschen- und Arbeitnehmerrechte vom Staat effektiv durchgesetzt und Verletzungen vor unabhängigen Gerichten verhandelt werden können. Für Länder, deren Rechtssystem weniger verlässlich ist, sollte es Positiv- und Negativlisten für dort ansässige Firmen geben. Erstere sollen sichere Handelspartner ausweisen, letztere inakzeptable. Eine individuelle Prüfung menschenrechtsbezogener Risiken wäre dann nur noch für Firmen aus nicht sicheren Lieferländern erforderlich, die weder auf einer Positiv- noch auf einer Negativliste stehen.

Damit greift der Wissenschaftliche Beirat genau solche Vorschläge auf, die von den Wirtschaftsverbänden während des Gesetzgebungsverfahrens für ein Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz an die Politik herangetragen worden sind; nämlich ausländische Unternehmen nach solchen länderbezogenen Positiv- bzw. Negativlisten beurteilen und einstufen zu können. Befindet sich ein ausländisches Unternehmen, mit dem man eine Geschäftsbeziehung eingehen bzw. fortsetzen möchte, auf der Positivliste, ist diese Vertragsbeziehung demnach unproblematisch; findet sich das Unternehmen auf der Negativliste, muss dann eine intensive Einzelfallprüfung erfolgen.

Es wäre wünschenswert, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine solche vereinfachte Geschäftspartnerprüfung noch vor Inkrafttreten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes zum 1. Januar 2023 in entsprechenden Ausführungsvorschriften aufgreifen würde.

Bei Interesse kann dieses 35 Seiten umfassende Gutachten auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz unter https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Ministerium/Veroeffentlichung-Wissenschaftlicher-Beirat/gutachten-menschenrechte-und-unternehmerische-sorgfaltspflichten.html abgerufen werden.