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Musterschreiben zur Mitteilung von Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 3 Abs. 2 WRegG

Bundeskartellamt bietet Musterschreiben für die Mitteilung von Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 3 Abs. 2 WRegG an

Auf der Homepage des Bundeskartellamts (https://www.bundeskartellamt.de/DE/Wettbewerbsregister/Selbstreinigung/Downloads/Downloads_node.html) werden zum Wettbewerbsregister diverse Informationen und Dokumente angeboten. Seit geraumer Zeit sind dort zum einen „Leitlinien zur vorzeitigen Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung“ wie auch „Praktische Hinweise für einen Antrag bezüglich vorzeitiger Löschung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung“ zu finden. Seit kurzem bietet das Bundeskartellamt auch ein Formular für eine sog. Mitteilung nach § 3 Abs. 2 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) an.

Mit diesem Formular kann ein in das Wettbewerbsregister eingetragenes Unter- nehmen mitteilen, dass es Maßnahmen zur Selbstreinigung im Sinne des § 123 Abs. 4 S. 2 oder des § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nachweisen kann. Es dient allein als Hinweis für öffentliche Auftraggeber, dass das Unternehmen nach seinen eigenen Angaben eine Selbstreinigung vorgenommen hat. Die hierin übermittelten Daten werden im Wettbewerbsregister gespeichert und Auftraggebern bei der Registerabfrage angezeigt, ohne dass eine Überprüfung durch die Registerbehörde stattfindet.

Die Mitteilung von Maßnahmen zur Selbstreinigung bezieht sich jeweils auf eine Eintragung in das Wettbewerbsregister. Sind zu einem Unternehmen mehrere Eintragungen vorhanden, so ist jeweils ein gesondertes Formular für jede Eintragung zu übermitteln.

Anlagen oder sonstige Ergänzungen können nicht zur Speicherung im Wettbewerbsregister hochgeladen werden. Diese sind bei Bedarf im Zuge des Vergabeverfahrens dem betreffenden Auftraggeber zu übersenden. In diesem Musterformular des Bundeskartellamts können diese Unterlagen (z.B. Beweismittel) lediglich benannt werden.

Die übermittelten Daten sind vertraulich und dürfen von Auftraggebern nur für Vergabeentscheidungen genutzt werden. Die Daten sind nach Ablauf der rechtlich vorgesehenen Aufbewahrungsfristen zu löschen. Aus dem Wettbewerbsregister werden sie spätestens zum Zeitpunkt der Löschung der betreffenden Eintragung gelöscht.

Die weiteren Einzelheiten zur Abgabe der Mitteilung nach § 3 Abs. 2 WRegG und entsprechende Ausfüllhinweise sind erforderlichenfalls dem angebotenen Musterformular des Bundeskartellamts zu entnehmen.