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Urteil zur Ermessensüberschreitung des Vorstands einer Baugenossenschaft

OLG Brandenburg bejaht Haftung des Vorstands einer Baugenossenschaft wegen Eingehens unvertretbarer Risiken

Ein Urteil des OLG Brandenburg vom 15. Juli 2020 (Az. 7 U 141/09) zum unternehmerischen Ermessen des Vorstands einer Baugenossenschaft lässt sich mit folgenden nichtamtlichen Leitsätzen zusammenfassen:

(1) Wegen des weiten unternehmerischen Ermessens, das dem Vorstand bei geschäftlichen Handlungen zugebilligt werden muss, kommt eine Haftung des Vorstands wegen Pflichtverletzungen erst in Betracht, wenn er ein hohes unabweisbares Risiko eingeht, für dessen Übernahme ein vernünftiger Grund nicht erkennbar ist.

(2) Der Vorstand einer Baugenossenschaft macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er dem Aufsichtsrat ein Bauvorhaben vorschlägt, obwohl nicht absehbar ist, ob die für die Rentabilität des Vorhabens erforderliche Miethöhe in absehbarer Zeit erreichbar ist.

Das Gericht hat in dem Umstand eine Pflichtwidrigkeit erkannt, dass der Geschäftsführer ein hohes, unabweisbares Risiko ohne erkennbaren vernünftigen wirtschaftlichen Grund eingegangen ist. Weiter führt das Gericht aus, dass die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 34 Abs. 6 Genossenschaftsgesetz erst zu laufen beginnt, wenn der Schaden dem Grunde nach eingetreten ist. Aus diesem Grund habe die Verjährung des Schadensersatzanspruchs erst mit Abschluss des ersten auf das Bauvorhaben bezogenen Vertrags zu laufen begonnen.