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Verhängung von Geldbußen wegen Absprachen im Industriebau

Bundeskartellamt verhängt Geldbußen über 12,5 Mio. Euro wegen Absprachen im Industriebau

Das Bundeskartellamt hat Geldbußen wegen verbotener Absprachen im Rahmen der Auftragsvergabe gegen die Dillinger Hüttenwerke AG (Dillinger Hütte) und die Hochtief Solutions AG (Hochtief) in Höhe von insgesamt 12,5 Mio. € verhängt. Der Verantwortliche eines inzwischen liquidierten saarländischen Industriebauunternehmens hatte Anfang der 2000er Jahre sowohl eine Absprache mit Verantwortlichen seines potentiellen Auftraggebers, der Dillinger Hütte, als auch – parallel dazu – eine Absprache mit Verantwortlichen seines Hauptwettbewerbers um diese Aufträge, Hochtief, getroffen. Die vom Bundeskartellamt bebußten Absprachen betrafen einen Zeitraum von Anfang 2010 bis zum März 2014.

Aus Sicht des Bundeskartellamts sei dieser Fall ein Novum, weil zum ersten Mal eine Absprache im Rahmen einer Auftragsvergabe aufgedeckt worden sei, an der sowohl Bieter als auch der Auftraggeber beteiligt gewesen seien. Der Fall zeige, dass nicht nur Absprachen zwischen Bietern untereinander, sondern auch auf Seiten des Auftraggebers mit hohen Bußgeldern geahndet würden.

Bei den verbotenen Absprachen über die Vergabe von Aufträgen handelt es sich um sog. vertikale wie auch horizontale Submissionsabsprachen (vertikal bezieht sich auf das Verhältnis zwischen Bieter und Auftraggeber, horizontal auf das Verhältnis der Bieter untereinander).

Die vertikale Absprache wurde insbesondere dadurch umgesetzt, dass die Verantwortlichen der Neubauabteilung der Dillinger Hütte entgegen den firmeninternen Vergaberegeln weniger als die vorgesehene Zahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufforderten oder dass – neben dem saarländischen Industriebauunternehmen und Hochtief – nur Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden, die erkennbar keine wettbewerbsfähigen Angebote abgaben. Ziel war es, Einfluss auf die Vergabe der Aufträge zu nehmen, so dass die Aufträge – soweit der Verantwortliche des saarländischen Industriebauunternehmens sie für sein Unternehmen begehrte – an dieses vergeben wurden. Soweit sein Unternehmen die Aufträge etwa aus Kapazitätsgründen nicht bearbeiten konnte, sollten diese im Wesentlichen an Hochtief vergeben werden – jedenfalls soweit diese sich ihm gegenüber kooperativ zeigte.

Parallel zur vertikalen Submissionsabsprache schloss der Verantwortliche des saarländischen Industriebauunternehmens eine horizontale Submissionsabsprache mit Verantwortlichen seiner Wettbewerberin Hochtief. Diese informierten ihn über das Preissetzungsverhalten von Hochtief, so dass er die Angebote seines Unternehmens bei Ausschreibungen der Dillinger Hütte so steuern konnte, dass sie preislich entweder unter oder über den Angeboten von Hochtief lagen – je nachdem, ob er den Auftrag für sein Unternehmen wollte oder nicht.

Die Verantwortlichen des saarländischen Industriebauunternehmens, der Dillinger Hütte und von Hochtief wurden von der Saarbrücker Staatsanwaltschaft verfolgt; das Verfahren beim Bundeskartellamt war im Mai 2017 auch durch einen Hinweis der saarländischen Strafverfolgungsbehörden eingeleitet worden.

Die gegen die Dillinger Hütte verhängte Geldbuße ist inzwischen rechtskräftig. Hochtief hat gegen den an sie gerichteten Bescheid samt der zugrunde liegen- den Feststellungen Einspruch eingelegt, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden wird. Sowohl die Dillinger Hütte als auch Hochtief haben bei der Aufklärung des Sachverhalts kooperiert und einen Kronzeugenantrag gestellt. Die Dillinger Hütte hat zudem einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (Settlement) zugestimmt.

(Quelle: Bundeskartellamt, Pressemitteilung vom 9. Juni 2022)