Die EU-Kommission hat am 14. September 2022 einen Verordnungsvorschlag über das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten in der EU vorgelegt. Hierdurch soll das Inverkehrbringen von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden, auf dem Unionsmarkt sowie deren Ausfuhr aus der EU wirksam verboten werden. Konkret soll das Inverkehrbringen von in Zwangsarbeit hergestellten Gütern in der EU unabhängig vom Wirtschaftszweig oder Herkunftsland verboten werden. Unternehmen sollen zudem verpflichtet werden, die Produkte beim Vorliegen von Zwangsarbeit zu verwerten und die dabei entstehenden Kosten zu tragen. Die Beweislast für das Vorliegen von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten liegt bei den zur Durchführung der Verordnung berufenen Behörden. Die von einer zuständigen Behörde in einem EU-Mitgliedstaat getroffenen Entscheidungen werden von den zuständigen Behörden in den anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, soweit es sich um Produkte mit gleicher Kennzeichnung und aus der gleichen Lieferkette handelt. Dieser Verordnungsvorschlag ist verknüpft mit dem im Februar 2022 veröffentlichten Richtlinienvorschlag der EU-Kommission über die Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen („Europäisches Lieferkettengesetz“).
(Quelle: Deutscher Anwaltverein, Europa im Überblick Nr. 30/2022)