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Verschiebung der LkSG-Berichtspflicht auf den 31. Dezember 2024

LkSG-verpflichtete Unternehmen haben für Berichtseinreichung beim BAFA nunmehr bis 31. Dezember 2024 Zeit.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat mitgeteilt, dass es nun erst zum Stichtag 1. Januar 2025 (bisher: 1. Juni 2024) prüfen wird, ob die Berichte nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) vorliegen und veröffentlicht wurden. Dies bedeutet, dass die Berichte erst bis zum 31. Dezember 2024 eingereicht werden müssen.

Auf der BAFA-Website heißt es hierzu:

Vor dem Hintergrund der Entwicklungen zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Richtlinie (EU) 2022/2464) wird das BAFA erstmalig zum Stichtag 1. Januar 2025 das Vorliegen der Berichte nach dem LkSG sowie deren Veröffentlichung prüfen. Auch wenn die Übermittlung eines Berichts an das BAFA und dessen Veröffentlichung nach dem LkSG bereits vor diesem Zeitpunkt fällig war, wird das BAFA die Überschreitung der Frist nicht sanktionieren, sofern der Bericht spätestens zum 31. Dezember 2024 beim BAFA vorliegt.

Die Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten gemäß der §§ 4 bis 10 Absatz 1 LkSG sowie deren Kontrolle und Sanktionierung durch das BAFA, für welche auch Angaben aus einem Bericht Anlass geben können, werden von dieser Stichtagsregelung nicht berührt.

Quelle: https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/Berichtspflicht/berichtspflicht_node.htm