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Verurteilung eines Sparkassenvorstands wegen Untreue

BGH nimmt zu Ermessen eines Sparkassenvorstands bezüglich Untreuestraftatbestand Stellung

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18. Mai 2021 (Az. 1 StR 144/20) zur Strafbarkeit eines Sparkassenvorstands bei Unternehmensspenden und -geschenken wegen Untreue (§ 266 StGB) Stellung genommen. Die diesbezüglichen Aussagen des BGH lassen sich mit folgenden Orientierungssätzen zusammenfassen:

  1. Für das Vorstandsmitglied einer Sparkasse, das die laufenden Geschäfte der Sparkasse führt sowie für die Unternehmenssteuerung und -kontrolle verantwortlich ist, gelten die Grundsätze guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung. Da der Vorstand ein selbstständiges Wirtschaftsunternehmen mit der Aufgabe leitet, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse die geld- und kreditwirtschaftliche Versorgung im Landkreis sicherzustellen, ist ihm im Ausgangspunkt – insoweit nicht anders als der Geschäftsleitung eines privatwirtschaftlichen Unternehmens – ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum eröffnet, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit nicht möglich ist.
  2. Eine strafrechtlich relevante Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht kommt unter anderem erst dann in Betracht, wenn der Geschäftsleiter seine Entscheidungen nicht mehr am Unternehmenswohl ausrichtet. In der Regel wird erst unvertretbares Vorstandshandeln, bei dem sich ein Leitungsfehler aufdrängt, einen strafrechtlich bedeutsamen Pflichtenverstoß begründen.
  3. Ein solch weiter Handlungsspielraum steht der Geschäftsleitung grundsätzlich auch bei Unternehmensspenden zur Förderung von Kunst, Wissenschaft, mildtätigen (sozialen) Zwecken oder Sport zu, ohne dass der wirtschaftliche Nutzen (Werbung, Verbesserung der sozialen Akzeptanz) im Einzelnen genau bestimmt werden könnte. Der Vorstand muss solche freiwilligen Vermögensopfer aber mit der Sorgfalt eines Treuhänders erbringen, der über Geld verfügt, das ihm nicht gehört, sondern der juristischen Person.
  4. Die Grundsätze über die Zulässigkeit von Unternehmensspenden sind für das Außenverhältnis entwickelt worden. Bei Geschenken innerhalb des Organs Vorstand bzw. gar an Mitglieder des Aufsichtsgremiums gilt jedoch ein wesentlich strengerer Maßstab: Nur in einem bescheidenen Rahmen sind eher geringwertige Aufmerksamkeiten aus Höflichkeit und Anstand anlässlich gesetzlicher Feiertage, wie etwa Weihnachten, oder anlässlich besonderer Ereignisse, wie etwa Jubiläen oder persönlicher Feiertage (runde Geburtstage, Hochzeit) zulässig.

Diese vom BGH für einen Sparkassenvorstand aufgestellten Grundsätze dürften nach Auffassung maßgeblicher Juristenkreise auch auf rein privatwirtschaftliche Unternehmen zu übertragen sein.

(Quelle: Compliance-Berater 6/2022 S. 215 ff.)