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Wettbewerbsregister nunmehr im vollen Wirkbetrieb

Für bundesweites Wettbewerbsregister besteht seit 1. Juni volle Abfragepflicht der öffentlichen Auftraggeber

Das Bundeskartellamt hat mit Pressemitteilung vom 1. Juni 2022 darauf hingewiesen, dass ab diesem Tag die Abfragepflicht für Auftraggeber gilt sowie verschiedene Auskunftsrechte bestehen. Im Einzelnen gilt ab sofort Folgendes:

  • Öffentliche Auftraggeber sind in Vergabeverfahren ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 € (ohne Umsatzsteuer) zur Abfrage des Wettbewerbsregisters verpflichtet. Für sog. Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber greift die Abfragepflicht ab Erreichen der Schwellenwerte, die auch für die Anwendbarkeit des EU-Vergaberechts maßgeblich sind.
  • Unternehmen und natürliche Personen haben nunmehr die Möglichkeit, auf Antrag eine Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters (Selbstauskunft) zu erhalten.
  • Stellen, die ein amtliches Verzeichnis nach Art. 64 der EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU für die Zwecke der Präqualifizierung führen, erhalten auf Antrag und mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens eine Auskunft über den das Unternehmen betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters.

Mit der nunmehr bestehenden Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister treten die bisher bestehenden Abfragepflichten für Auftraggeber im Hinblick auf die Korruptionsregister der Länder und das Gewerbezentralregister außer Kraft. Die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abzufragen, bleibt noch für einen Übergangszeitraum von drei Jahren erhalten.