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5. EU-Geldwäscherichtlinie teilweise ungültig - Auswirkungen auf das Transparenzregister

5. EU-Geldwäscherichtlinie ist den Teilen unwirksam

Der EuGH hat mit Urteil vom 22.11.2022 (verbundene Rechtssachen C-37/20 und C-601/20) Teile der 5. EU-Geldwäscherichtlinie – Richtlinie (EU) 2018/843 – wegen Verstoßes gegen die EU-Grundrechts-Charta für ungültig erklärt. Dieses Urteil hat auch Auswirkungen auf die Einsichtnahme der Öffentlichkeit in das deutsche Transparenzregister gemäß den Bestimmungen des Geldwäschegesetzes (GwG). Das deutsche Transparenzregister hat bereits Anträge von Interessenten auf Einsichtnahme bis auf weiteres ausgesetzt. Es wendet die entgegenstehende Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG nicht an. Auf mitgliedstaatlicher Ebene haben sowohl Gerichte als auch Verwaltungsbe- hörden das Urteil umzusetzen. Daher sind auch andere EU-Mitgliedstaaten diesen Weg gegangen.

Nach Auffassung des EuGH stellt die mehr oder weniger ungehinderte Einsichtnahme in Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen einen schwerwiegenden Eingriff in die EU-Grundrechte-Charta dar (hier das Recht auf Achtung des Privatlebens, Art. 7, und Recht auf Schutz personenbezogener Daten, Art. 8). Schließlich ermögliche die Einsichtnahme einer potenziell unbegrenzten Anzahl von Personen, sich über die materielle und finanzielle Situation eines wirtschaftlichen Eigentümers Kenntnis zu verschaffen. Außerdem sei der Schutz für die betroffenen Personen gegen eine mögliche missbräuchliche Verwendung der personenbezogenen Daten nicht ausreichend. Damit sei der Grundrechtseingriff nicht auf das absolut erforderliche Maß beschränkt und stehe außer Verhältnis zum verfolgten Ziel, nämlich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Möglicherweise geht man nun zur alten Rechtslage zurück, die einen Antrag auf Einsichtnahme an ein berechtigtes Interesse des Antragstellers geknüpft hatte. Derzeit informiert das Transparenzregister auf seiner Webseite über die Aussetzung der Anträge auf Einsichtnahme. Aus Sicht der wirtschaftlich Berechtigten ist die Entscheidung zu begrüßen. Laufende Anfragen von Banken im Rahmen einer Kontoeröffnung oder auch von Notaren, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder sonstigen Verpflichteten i. S. d. Geldwäschegesetzes, sind aber nicht betroffen. Auch an der Verpflichtung von Unternehmen zur Mitteilung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister ändert die Entscheidung nichts.

(Quelle: DIHK-Info Recht Nr. 12/2022)