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Ab 1. Juni 2022 Abfragepflicht für öffentliche Auftraggeber

Ab 1. Juni besteht Abfragepflicht öffentlicher Auftraggeber beim bundesweiten Wettbewerbsregister

Rechtsgrundlage für die Einrichtung und den Betrieb des Wettbewerbsregisters beim Bundeskartellamt ist das Wettbewerbsregistergesetz, das bereits am 29. Juli 2017 Kraft getreten ist. Am 23. April 2021 trat die Wettbewerbsregisterverordnung in Kraft, die insbesondere die Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung an das Wettbewerbsregister regelt.

Was in das Wettbewerbsregister einzutragen ist, regelt im Einzelnen § 2 Wettbewerbsregistergesetz. Genannt sind insbesondere rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und Strafbefehle, die ergangen sind wegen einer der in § 123 Abs. 1 GWB aufgeführten Straftaten, d. h. etwa wegen Betrugs nach § 263 StGB oder wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266 a StGB, wegen Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung oder wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen nach § 298 StGB.

Eingetragen werden zudem rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und Strafbefehle sowie rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen bestimmter Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, gegen das Dritte Buch des Sozialgesetzbuches, gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass die oben genannten strafrechtlichen Verurteilungen oder Bußgeldbescheide in das Wettbewerbsregister aufgenommen und somit öffentlichen Auftraggebern bekannt werden. Für diese besteht ab 1. Juni 2022 die gesetzlich vorgesehene Abfragepflicht. Gleichzeitig haben Unternehmen ab 1. Juni 2022 die Möglichkeit abzufragen, ob es Eintragungen über sie im Wettbewerbsregister gibt.

Sollten Unternehmen bzw. deren Verantwortliche wegen der in § 2 Wettbewerbsregistergesetz genannten Wirtschaftsdelikte sanktioniert worden sein, besteht die Möglichkeit zur sog. Selbstreinigung. Die Vorgaben und Anforderungen an eine Selbstreinigung sind im Einzelnen in § 123 Abs. 4 S. 2 bzw. § 125 GWB geregelt. Ob ein Unternehmen die Voraussetzungen der Selbstreinigung erfüllt, haben die Auftraggeber bislang im Einzelfall bewertet. Betroffene Bieter haben durch das Wettbewerbsregister nun zusätzliche Möglichkeiten.

Ein Unternehmen kann zum einen zu einer bereits vorliegenden Eintragung im Wettbewerbsregister ein Formular hinterlegen, in dem das Unternehmen die abfragenden öffentlichen Auftraggeber darüber informiert, dass und warum es aus seiner Sicht die Voraussetzungen einer Selbstreinigung bereits erfüllt hat (vgl. § 3 Abs. 2 Wettbewerbsregistergesetz). So können Unternehmen sicherstellen, dass jeder Auftraggeber über die getroffenen Selbstreinigungsmaßnahmen informiert wird, noch bevor die Entscheidung über einen Angebotsausschluss getroffen wird. Das Bundeskartellamt stellt hierfür auf seiner Webseite ein standardisiertes Formular zur Verfügung.

Auch kann ein Unternehmen beim Bundeskartellamt einen Antrag auf vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister wegen durchgeführter Selbstreinigung stellen (§ 8 Wettbewerbsregistergesetz). Ein solcher Antrag ist unabhängig von einem konkreten Vergabeverfahren. Er steht nur Unternehmen offen, die in das Register eingetragen sind und sich auf die Vergabe öffentlicher Aufträge bewerben oder dies beabsichtigen. Die vorzeitige Löschung erfolgt, wenn das Unternehmen ein berechtigtes Interesse an der Löschung vortragen kann und wenn die Selbstreinigung nach den Vorgaben der §§ 124, 125 GWB nachgewiesen ist.

Gelingt dem Unternehmen der Nachweis der Selbstreinigung vor dem Bundeskartellamt, erfolgt die Löschung aus dem Wettbewerbsregister. Diese positive Entscheidung bindet alle Auftraggeber, d. h. das Fehlverhalten, das zu der Eintragung im Wettbewerbsregister geführt hat und diese nunmehr entfernt worden ist, darf bei einem laufenden oder zukünftigen Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber nicht mehr als Ausschlussgrund berücksichtigt werden.