Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 7. Dezember 2021 (Az. 7 U 53/19) entschieden, dass ein Darlehen zur Tarnung einer Schmiergeldzahlung sittenwidrig ist. Deswegen habe die V-GmbH (Klägerin), deren jetziger Geschäftsführer im Jahr 2014 einen an der Schlei gelegenes Teilgrundstück gekauft hatte, gegenüber der B-GmbH (Beklagte) keinen Darlehensrückzahlungsanspruch.
Im vorliegenden Fall macht die V-GmbH gegenüber der B-GmbH einen Darlehensrückzahlungsanspruch i.H.v. 50.000 Euro geltend. Im September 2014 unterzeichneten die damalige Geschäftsführerin der Klägerin, die damalige Geschäftsführerin der Beklagten und der Zeuge S, handelnd für die B-GmbH & Co. KG, ein als „Darlehensvertrag“ überschriebenes Dokument. Nach dieser Urkunde sollte die Klägerin der Beklagten ein Darlehen gewähren; die B-GmbH & Co KG sollte sich für die Rückzahlung des Darlehens verbürgen. Ebenfalls anwesend war der jetzige Geschäftsführer der Klägerin, der zu diesem Termin einen Geldbetrag i.H.v. 50.000 Euro mitgebracht hatte. Zwischen den Parteien ist streitig, ob hier tatsächlich ein Bardarlehen an die Beklagte B-GmbH gegeben wurde (so die Klägerin) oder ob der ganze Vorgang nur der Verschleierung einer im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag geschlossenen „Schmiergeldabrede“ (so die Beklagte) diente. Der jetzige Geschäftsführer der Klägerin hatte drei Tage zuvor von der B-GmbH & Co. KG ein an der Schlei gelegenes Teilgrundstück erworben.
Nach Auffassung des OLG Schleswig-Holstein steht der Klägerin kein Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Der Darlehensvertrag verstößt gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) und ist deshalb unwirksam. Nach Bewertung der Indizienlage und dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass der Darlehensvertrag nicht nur die Durchführung des Grundstückkaufvertrags und den Abriss des Verwaltungsgebäudes der B-GmbH & Co. KG besichern sollte. Der Darlehensvertrag diente vielmehr auch der Tarnung einer Schmiergeldabrede zwischen dem jetzigen Geschäftsführer der Klägerin und dem Zeugen S im Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft. Davon, dass der Barbetrag i.H.v. 50.000 Euro nur als vorübergehende Liquiditätshilfe gewährt worden ist, konnte sich der Senat nicht überzeugen.
Die Klägerin hätte aber auch dann keinen Zahlungsanspruch, wenn der Darlehensvertrag wirksam wäre. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für den Senat fest, dass sich die Klägerin und die Beklagte bei Abschluss des Darlehensvertrages darüber einig waren, dass dieser Vertrag erlöschen sollte, wenn der Grundstückskaufvertrag vollständig durchgeführt und das Verwaltungsgebäude der B-GmbH & Co. KG abgerissen ist. Das war Mitte 2017 der Fall, so dass die Wirkung des Darlehens in diesem Zeitpunkt endete.
(Quelle: OLG Schleswig-Holstein Pressemitteilung 13/2021 vom 9.12.2021)