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Abnahme von Fingerabdrücken zur Entsperrung eines Smartphones

Abnahme von Fingerabdrücken zur Entsperrung eines Smartphones von StPO gedeckt

Das Landgericht Ravensburg hat mit Beschluss vom 14.02.2023 (Az. 2 Qs 9/23 jug.) entschieden, dass die Abnahme der Fingerabdrücke durch die Polizei zur Entsperrung eines Smartphones von § 81b Abs. 1 StPO (Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten) gedeckt ist.

Der Beschuldigte stand u. a. unter Verdacht, eine Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begangen zu haben. Während einer Durchsuchung wurde durch die Polizei das Smartphone des Beschuldigten beschlagnahmt. Die Ermittlungsbehörde erhoffte sich, Tatnachweise auf dem Gerät zu finden. Allerdings weigerte sich der Beschuldigte, sein Smartphone per Fingerabdruck zu entsperren. Die Polizei wollte nun einen Weg finden, um an die Daten auf dem Smartphone heranzukommen, nachdem der Beschuldigte sich die Passwörter auch nicht anderswo notiert hatte. Die Lösung war, den Beschuldigten erkennungsdienstlich zu behandeln. Ihm wurden damit seine Fingerabdrücke abgenommen. Diese nutzte die Polizei dann zur Entsperrung des Smartphones. Dieses Verfahren wurde richterlich abgesegnet. Gegen diese richterliche Anordnung beschwerte sich der Beschuldigte. Das LG Ravensburg stellte aber fest, dass die Anordnung zulässig sei und auf die Rechtsgrundlage des § 81b Abs. 1 StPO gestützt werden könne.

Das Gericht sieht die Rechtsgrundlage für die Fingerabdrucknahme und die Verwendung der Fingerabdrücke zur Entsperrung des Smartphones im Wortlaut des § 81b Abs. 1 StPO. Danach dürfen u. a. Fingerabdrücke für die Durchführung des Strafverfahrens oder für erkennungsdienstliche Maßnahmen auch gegen den Willen des Beschuldigten aufgenommen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. Die Nutzung der Fingerabdrücke sei nach Ansicht des Gerichts als „ähnliche Maßnahme“ anzusehen, da die Vorschrift vom Gesetzgeber bewusst offen formuliert worden sei, damit sich der statische Gesetzeswortlaut an den jeweiligen Stand der Technik anpasse.