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Äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche eines Bauunternehmens gegen Geschäftsführer einer städtischen Gesellschaft

Saarländisches OLG entscheidet über äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche eines Bauunternehmens gegenüber einer städtischen Gesellschaft

Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 29. September 2022

(Az. 5 U 98/20) in dem einstweiligen Verfügungsverfahren eines Bauunternehmens und seiner Muttergesellschaft gegen den Geschäftsführer einer städtischen Gesellschaft für Innovation und Unternehmensförderung über äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche

Die Parteien – die Verfügungsklägerin zu 1 ist ein Bauunternehmen, die Verfügungsklägerin zu 2 ist ihre Muttergesellschaft, der Verfügungsbeklagte war Geschäftsführer der städtischen Gesellschaft für Innovation und Unternehmensförderung und Vertreter der Landeshauptstadt S. als Bauherrin bei dem Bauvorhaben L. – haben im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche gestritten.

Das LG Saarbrücken hatte dem Verfügungsbeklagten untersagt, öffentlich zu behaupten, dass es bei den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Saarbrücken im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben L. um Fälle der Korruption sowie um Minderbezahlung der von der Verfügungsklägerin zu 1 eingesetzten Mitarbeiter gehe. Den weitergehenden Verfügungsantrag, der insbesondere Äußerungen zur Abrechnung von Leistungen, Äußerungen zur vermeintlichen Mangelhaftigkeit der ausgeführten Arbeiten und Äußerungen im Ermittlungsverfahren betrifft, hatte das Landgericht zurückgewiesen. Auf die von dem Verfügungsbeklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Saarländische OLG mit dem verkündeten Urteil die erstinstanzliche Entscheidung insoweit bestätigt, als es dem Verfügungsbeklagten untersagt bleibt, öffentlich zu behaupten, dass es bei den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Saarbrücken im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben L. um Korruption gehe. Das Gericht hält es für überwiegend wahrscheinlich und damit seitens der Verfügungsklägerinnen glaubhaft gemacht, dass der Verfügungsbeklagte diese Äußerung gegenüber Dritten getätigt und dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerinnen verletzt hat. Dafür spricht aus Sicht des Gerichts maßgeblich, dass mehrere öffentliche Medien unabhängig voneinander und aus unterschiedlichem Anlass über die beanstandete Äußerung des Verfügungsbeklagten berichtet haben. Eine solche Tatsachenbehauptung, die nicht erweislich wahr ist, müssen die Verfügungsklägerinnen nach der Beurteilung des Gerichts nicht hinnehmen.

Des Weiteren wird in der betreffenden Pressemitteilung des Gerichts (Saarländisches Oberlandesgericht, Pressemitteilung vom 29.9.2022) auf die Berufung des Verfügungsbeklagten und die weitergehenden Berufungsanträge der Verfügungsklägerinnen eingegangen.