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Aktuelle Entscheidung zum DSGVO-Auskunftsanspruch für Beschäftigte

BAG erschwert den DSGVO-Auskunftsanspruch für Beschäftigte

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 16. Dezember 2021 (Az. 2 AZR 235/21) den ausufernden Auskunftsansprüchen von Arbeitnehmern nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO „einen Riegel vorgeschoben“. Die betroffene Person (Arbeitnehmer) wird zukünftig gegenüber dem Verantwortlichen (Arbeitgeber) präzisieren müssen, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich das Auskunftsersuchen konkret bezieht. Erfolgt eine solche Präzisierung nicht, kann der Verantwortliche die Auskunft verweigern.

Schon zur Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO war entschieden worden, dass nicht pauschal eine Kopie des gesamten E-Mail-Verkehrs verlangt werden kann; insbesondere nicht auch noch neben allen E-Mails, in denen der Antragsteller persönlich erwähnt wird (BAG, Urteil vom 27. April 2021 – Az. 2 AZR 342/20).

Für die Unternehmenspraxis ergibt sich hieraus: Arbeitgeber dürfen pauschale und unpräzise Auskunftsbegehren aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO zurückweisen. Ob die Anfrage zu pauschal ist, richtet sich danach, ob ohne weitere Nachfragen klar abgegrenzt ist, über welche konkreten Daten Auskünfte begehrt werden. Die bloße Angabe von (Daten-)Kategorien reicht nicht.

Nicht entschieden ist die Frage nach einer Mitwirkungs- oder Hinweispflicht des Unternehmens. So könnte man darauf kommen, Adressaten der Auskunftsbegehren seien verpflichtet, auf Mängel bei der Antragstellung hinzuweisen. Eine solche Pflicht dürfte aber wohl nicht bestehen. Schon aus Erwägungsgrund 63 zur DSGVO ergibt sich, dass der Verantwortliche bei der Verarbeitung von großen Mengen von Informationen (im Arbeitsverhältnis regelmäßig der Fall) verlangen kann, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information sich das Auskunftsersuchen bezieht. Es empfiehlt sich für Unternehmen daher, jedenfalls auf Auskunftsbegehren zu antworten, dass die Auskunft mangels Präzisierung nicht erteilt werden kann.

Gleichzeitig sollten sich Arbeitgeber auf Stufenklagen einstellen. Arbeitnehmer werden auf einer ersten Stufe anfragen müssen, welche personenbezogenen Daten des Betroffenen das Unternehmen verarbeitet, und im zweiten Schritt weitere Auskünfte über diese Daten (z.B. den Zweck und die Speicherdauer) verlangen.

Mit Spannung zu erwarten ist in diesem Zusammenhang die Entscheidung des BAG zur Revision gegen ein Urteil des LAG Hamm (Az. 6 Sa – 1260/20), wo es um die verspätete Erfüllung eines Auskunftsbegehrens geht.

(Quelle: Lelley/Vößing, Deutscher Anwaltspiegel, Ausgabe 2 vom 19. Januar 2022)