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Anforderungen an die Versicherung des Geschäftsführers nach § 8 Abs. 3 GmbHG

Bei § 8 Abs. 3 GmbH-Gesetz Wiederholung des reinen Gesetzestextes unzureichend

Die nach § 8 Abs. 3, § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG abzugebende Versicherung eines Geschäftsführers, keinem Berufs- oder Gewerbeverbot zu unterliegen, darf sich nicht auf eine für das Registergericht nicht überprüfbare eigene rechtliche Bewertung unter Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken, sondern muss eine konkrete subsumierbare Tatsachendarstellung enthalten. Die Versicherung kann bspw. mit Hilfe einer umfassenden, jegliche Art von gerichtlicher oder behördlicher Berufs- und Gewerbeuntersagung betreffenden Formulierung erfolgen, so das OLG Celle in einer Entscheidung vom 20.3.2023 (Az. 9 W 24/23).

Sachverhalt:

Die betroffene Gesellschaft begehrt ihre Eintragung in das Handelsregister. Das Registergericht hat die Auffassung vertreten, die Versicherung der Geschäftsführer nach § 8 Abs. 3 GmbHG sei im Hinblick auf 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG mangels konkreter Angaben unzureichend und beschränke sich auf eine vom Registergericht nicht nachprüfbare rechtliche Würdigung. Die dagegen erhobene Beschwerde der betroffenen Gesellschaft hat das OLG zurück- gewiesen. Die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG wurde zugelassen.

Die Gründe:

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weil die von den Geschäftsführern der betroffenen Gesellschaft abgegebenen Versicherungen im Hinblick auf § 8 Abs. 3, § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG unzureichend sind.

Der Geschäftsführer einer GmbH hat zu versichern, nicht aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbe- zweig nicht ausüben zu dürfen, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt.

Die (wortgleichen) Versicherungen der Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft lauten wie folgt:

„Es liegen keine Umstände vor, aufgrund derer ich als Geschäftsführer nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 GmbHG von dem Amt als Geschäftsführer ausgeschlossen wäre: Geschäftsführer kann nicht sein, wer

...

b) aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,

...“.

Die Versicherungen der Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft enthalten im Streitfall insoweit keine konkreten Angaben, sondern beschränken sich auf die Wiedergabe des Gesetzestextes mit der (eigenen) rechtlichen Bewertung, die tatsächlichen Voraussetzungen der wörtlich wiedergegebenen Vorschrift lägen nicht vor.

Zumindest im Hinblick auf die Frage einer Gewerbeuntersagung ist die Versicherung der Geschäftsführer im Registerverfahren nicht im Wege einer Subsumtion überprüfbar. In dieser Hinsicht lässt die Formulierung bspw. auch den Schluss zu, dass gegen die Geschäftsführer womöglich zwar gerichtliche oder behördliche Untersagungen ergangen sind, diese aber (nach Auffassung der Versichernden) nicht – ganz oder teilweise – mit dem Unternehmensgegenstand der angemeldeten Gesellschaft übereinstimmen. Im Hinblick auf eine derartige Schlussfolgerung muss die Versicherung der Geschäftsführer jedoch dem Registergericht tatsächlichen Vortrag an die Hand geben, um eine solche rechtliche Würdigung selbst treffen zu können (vgl. OLG Schleswig v. 3.6.2014 - 2 W 36/14; OLG Frankfurt v. 11.7.2011 - 20 W 246/11).

Der abweichenden Auffassung, wonach die Formulierung, es lägen „keine Umstände vor, die der Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 GmbHG entgegenstehen“, als Versicherung nach § 8 Abs. 3 GmbHG zulässig und ausreichend sei (so OLG Stuttgart v. 10.10.2012 - 8 W 241/11) vermag sich der Senat ebenso wenig anzuschließen wie das Registergericht.

Die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG wurde zugelassen. Die Frage, ob für die vom Geschäftsführer nach § 8 Abs. 3 GmbHG abzugebende Versicherung die Wiedergabe des Gesetzestextes der betroffenen Normen genügt, ist von grundsätzlicher Bedeutung.