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Ao. Kündigung wegen Tank-/Abrechnungsbetrugs

LAG Niedersachsen bestätigt außerordentliche Kündigung wegen Tankkartenabrechnungsbetrugs

Ein Urteil des LAG Niedersachsen vom 29. März 2023 (Az. 2 Sa 313/22) ist mit folgendem amtlichen Leitsatz überschrieben: Die private Nutzung einer Tankkarte entgegen den Regelungen einer Dienstwagenrichtlinie kann eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.

Ferner lassen sich dem Urteil die Aussagen entnehmen, dass Dienstwagenregelungen nur dann der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen, wenn sie einen Entgeltcharakter (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz) haben. Die Gewährung von Dienstwagen zu allein dienstlichen Zwecken ist deshalb mitbestimmungsfrei.

Einseitige allgemeine Dienstwagenregelungen, die mit Übergabe des ersten Dienstwagens und der hierbei erfolgten Übergabe der Dienstwagenrichtlinie in den Arbeitsvertrag der Parteien mit einbezogen werden, unterliegen einer AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Dienstwagenregelungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen entsprechend klar, transparent und angemessen sein, damit sie nicht unwirksam sind.

Im vorliegenden Fall war klar, dass der gekündigte Vertriebsmitarbeiter die ihm überlassenen Tankkarten nur für den ihm überlassenen Dienstwagen nutzen und nicht auch für die Betankung seiner beiden Privatfahrzeuge nutzen durfte.

(Quelle: RA Volker Stück, CCZ 2023, S. 258 ff.)