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Auch Schiedsgericht muss geltende Kartellverbote beachten

Beachtung des Kartellverbots auch in Schiedsgerichtsverfahren

Mit Beschluss vom 27. September 2022 (Az. KZB 75/21) hat der Kartellsenat des BGH klargestellt, dass Schiedssprüche im Hinblick auf zwingende Verbots- normen des Kartellrechts (hier: missbräuchliche, einseitige Verhaltensweisen nach §§ 19 bis 21 GWB) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer uneingeschränkten Kontrolle durch die ordentlichen Gerichte unterliegen. Laut BGH kann ein Schiedsspruch aufgehoben werden, der mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Zu diesen wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts gehören auch die einschlägigen Verbote des Kartellrechts.

Im vorliegenden Fall ging es darum, dass die Antragsgegnerin (AG) Eigentümerin eines Waldes ist, zu dem zwei Steinbrüche gehören. Jeweils einen dieser Steinbrüche hat sie seit langer Zeit an die Antragstellerin (ASt) und an deren Konkurrentin zum Zweck der Gewinnung von gebrochenem Naturstein verpachtet. Da sich der Wettbewerb zwischen der ASt und der Wettbewerberin aus Sicht der AG nachteilig auf die Höhe der umsatzbasierten Pacht auswirkte, kündigte sie den Pachtvertrag der ASt vor Ende der Laufzeit nach § 594 b BGB. Durch die Kündigung sollte die ASt dazu gebracht werden, ihre Anlagen im Steinbruch an ihre Konkurrentin zu veräußern und als Wettbewerberin aus dem Markt für gebrochenen Naturstein auszuscheiden, so dass der Pachtzins der ASt aufgrund des Wegfalls des Wettbewerbs ansteigt.

Die ASt wehrte sich gegen diese Kündigung u.a. mit kartellrechtlichen Erwägungen. Sie erwirkte u. a. die Verhängung eines Bußgelds des Bundeskartellamts gegen die AG. Die AG leitete gleichwohl zur Durchsetzung der Kündigung das nach Pachtvertrag vorgesehene Schiedsverfahren ein. Das Schiedsgericht hielt die Kündigung für wirksam und verwarf die kartellrechtlichen Einwände der ASt. An die kartellrechtliche Bewertung des Bundeskartellamts hielt es sich jedenfalls für eine mittlerweile erneut ausgesprochene, inhaltsgleiche Kündigung der AG nicht gebunden.

Gegen das Schiedsurteil wandte sich die ASt mit Antrag auf Aufhebung des Schiedsurteils an das OLG Frankfurt. Dieses lehnte eine kartellrechtliche Prüfungskompetenz der staatlichen Gerichte aufgrund der Unvereinbarkeit mit dem Wesen der Schiedsgerichtsbarkeit als privatautonomer Streitentscheidung ab. Gegen diese Entscheidung legte die ASt Rechtsbeschwerde zum BGH ein, der – wie oben dargestellt – entschieden hat.