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BAG verneint Arbeitnehmerüberlassung bei Personalgestellung im Gemeinschaftsbetrieb

Arbeitnehmerüberlassung im Gemeinschaftsbetrieb

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einem Urteil vom 24. Mai 2022 (Az. 9 AZR 339/21) mit dem Problem der Arbeitnehmerüberlassung in einem Gemeinschaftsbetrieb beschäftigt und hierzu die beiden nachfolgenden Leitsätze aufgestellt:

  1. Eine Überlassung zur Arbeitsleistung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer in einem Gemeinschaftsbetrieb beschäftigt wird, zu dessen gemeinsamer Führung sich sein Arbeitgeber und ein Dritter rechtlich verbunden haben.
  2. Für einen Gemeinschaftsbetrieb ist nach der Vorstellung des Gesetzes in § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrats kennzeichnend. Existieren in einem Betrieb aufgrund tarifvertraglicher Vorgaben mehrere Betriebsräte, die jeweils für die Arbeitnehmer eines Arbeitgebers zuständig sind, kann dies einen wesentlichen Hinweis darauf geben, dass die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer lediglich in formaler Hinsicht einer einheitlichen Leitung, tatsächlich aber einer nach Vertragsarbeitgebern getrennten Personalführung unterliegen.