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Beschluss zur 2-Wochen-Frist bei fristloser Kündigung im Zusammenhang mit Compliance-Untersuchungen

Nach LAG Baden-Württemberg setzen Compliance-Untersuchungen den Zeitraum, in dem eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden muss, nicht aus.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 3. November 2021 (Az. 10 Sa 7/21) zu der Frage des Beginns der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB im Rahmen von Compliance-Untersuchungen und zum Phänomen der Erkenntnisverzögerung entschieden. Demnach können laufende Compliance-Untersuchungen den Beginn der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht aussetzen. Der Zeitpunkt des Erkenntnisgewinns muss immer individuell für jeden betroffenen Mitarbeiter ermittelt werden, auch wenn eine Vielzahl von Mitarbeitern unter Verdacht steht.

In einer Kündigungsschutzklage hat das LAG Baden-Württemberg über die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung wegen Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen entschieden. Die Kündigung folgte auf eine umfassende Compliance-Untersuchung, an der die interne Compliance-Abteilung und eine Anwaltskanzlei beteiligt waren. Die Untersuchung, die etwa ein Jahr dauerte, richtete sich gegen insgesamt 89 Mitarbeiter, von denen 17 entlassen wurden. Anschließend erstellte die Kanzlei einen Zwischenbericht für das Management, in dem das Verhalten aller 89 Personen dargestellt und rechtlich beurteilt wurde. Auf der Grundlage dieses Berichts wurden dann innerhalb von zwei Wochen Kündigungen ausgesprochen.

Das LAG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die zweiwöchige Kündigungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten worden sei. Erstens habe die 2-Wochen-Frist nicht mit der Vorlage des externen Berichts begonnen. Zweitens habe das Wissen des Leiters der Compliance-Abteilung einem früheren Zeitpunkt dem Management zugeschrieben werden müssen.

Richten sich Compliance-Untersuchungen gegen mehrere Mitarbeiter, bedeutet dies nicht, dass diese Kündigungsfrist für alle gilt. Der Beginn der Frist und damit die Kenntnis der für die Kündigung relevanten Tatsachen ist für jede Person individuell zu bestimmen. Es darf nicht gewartet werden, bis die Ermittlungen aller unter Verdacht stehenden Mitarbeiter abgeschlossen sind. Die Frist nach § 626 Abs. 2 BGB gilt für jedes einzelne Arbeitsverhältnis und kann vom Arbeitgeber aufgrund umfangreicher Ermittlungen nicht verlängert werden. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass für den Arbeitgeber die Zweiwochenfrist begann, bevor alle 89 betroffenen Personen untersucht wurden. Das LAG hielt es für besonders kritisch, dass sich der externe Zwischenbericht, dessen Übergabe als Managementerkenntnis gelten sollte, auf alle 89 Personen bezog, obwohl nur für 17 dieser Personen ein kündigungsrelevantes Verhalten festgestellt worden war.

Die 2-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB ist eine einheitliche gesetzliche Frist und dient dem Schutz des Arbeitnehmers. Ein Arbeitnehmer muss sich darauf verlassen können, dass der Arbeitgeber innerhalb kurzer Frist eine Entscheidung darüber treffen muss, ob eine Kündigung wegen Fehlverhaltens ausgesprochen wird oder nicht. Nach Ansicht des Gerichts wurde diese Frist nicht verlängert, da der Arbeitnehmer mit umfangreichen Compliance-Untersuchungen hätte rechnen müssen. Wenn ein Unternehmen über eine Compliance-Abteilung verfügt, sollte klar sein, dass Korruptionsfälle umfassend behandelt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Mitarbeiter mit längeren Untersuchungen rechnen musste, als wenn nur die Personalabteilung einbezogen würde.

(Quelle: CMS Law-Now vom 10. Februar 2022)