ZUSATZ INFORMATIONEN

Bestechung durch Wahlkampfspenden an Kandidaten

Bundesgerichtshof nimmt zum Straftatbestand der Bestechung bei Wahlkampfspenden an OB-Kandidaten Stellung

Der BGH hat mit Beschluss vom 1. Juni 2021 (Az. 6 StR 119/21) zum Vorliegen des Straftatbestands der Bestechung (§ 333 StGB) durch Wahlkampfspenden an Kandidaten Stellung genommen und hierzu folgenden Leitsatz aufgestellt:

Das Anbieten oder Gewähren von Vorteilen für künftige Diensthandlungen an einen Amtsträger, der sich für ein anderes Amt bei demselben Dienstherrn bewirbt, kann dem Anwendungsbereich der Bestechungsdelikte unterfallen, wenn dem Vorteilsnehmer im Zeitpunkt der Tathandlung bereits allgemein aufgrund seiner Stellung ein weitreichender Aufgabenkreis zugewiesen ist.

Wahlkampfspenden an Politiker sind immer wieder Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen. Besonders problematisch können diese sein, wenn der Politiker bereits ein Wahlamt innehat. Dass Bestechungsdelikte Anwendung finden, wenn sich Amtsinhaber zur Wiederwahl stellen, hat der BGH bereits entschieden. In der vorliegenden Entscheidung hatte der BGH darüber zu befinden, ob dies auch dann gilt, wenn der Spendenempfänger sich erstmals für ein Wahlamt bewirbt, aber bislang ein anderes Amt innehatte.

Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte, Geschäftsführer und Mitgesellschafter eines Bauträgerunternehmens, anlässlich des Oberbürgermeisterwahlkampfs eine Spende an die Partei eines OB-Kandidaten geleistet. Der OB-Kandidat war bislang dritter Bürgermeister und für soziale Angelegenheiten zuständig. Mit Bauangelegenheiten war er allenfalls gelegentlich und nur als Vertreter des Oberbürgermeisters bei dessen Abwesenheit befasst. Nach den Feststellungen des Landgerichts sollte die Spende aus Sicht des Angeklagten dazu dienen, den OB-Kandidaten nach seiner Wahl zu einer für den Spender günstigen Einflussnahme auf die Änderung eines Bebauungsplanes zu veranlassen, wobei der OB-Kandidat selbst keine Kenntnis davon hatte, dass es sich um eine Einflussspende handelt. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Der BGH hat die Revision des Angeklagten verworfen. Als dritter Bürgermeister sei der OB-Kandidat als Amtsträger anzusehen. Bestechung und Vorteilsgewährung bezögen sich auf die Wahrnehmung der dem Amtsträger übertragenen Aufgaben, wobei sie sich lediglich im Grad ihrer Konkretisierung unter- schieden. Bestechung liege vor, wenn die Zuwendung für die Vornahme einer konkreten Diensthandlung und nicht nur für die Dienstausübung im Allgemeinen erfolge. Bestechung setze voraus, dass sich die Zuwendung auf eine künftige Diensthandlung des Amtsträgers beziehe.

Die Korruptionsdelikte finden nach Auffassung des BGH nicht nur dann Anwendung, wenn sich ein Amtsträger für dasselbe Amt erneut bewirbt, sondern auch dann, wenn er sich für ein anderes Amt bei demselben Dienstherrn bewirbt. Auch in diesem Fall zeige der Amtsträger, dass er gewillt sei, sich im Falle seiner Wahl durch den versprochenen Vorteil beeinflussen zu lassen. Zwar gebe es hinsichtlich des konkreten Aufgabenbereichs und der bestehenden Pflichten Unterschiede zwischen dem Amt, das der Kandidat bereits innehabe, und dem, auf das er sich bewerbe. Jedoch bliebe bei Bürgermeistern der allgemeine Aufgabenbereich der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben unverändert.

Der Strafgrund der Bestechungsdelikte, der Anschein der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen, sei auch dann erfüllt, wenn der Spender davon ausgehe, der Amtsträger werde im Laufe der künftigen Amtszeit mit Vorhaben befasst sein, die im Interesse des Spenders liegen, und die Spende könne Einfluss auf anfallende Entscheidungen haben. An die Bestimmtheit zukünftiger Diensthandlungen seien keine engen Anforderungen zu stellen, da andernfalls solche Amtsträger privilegiert würden, die sich nicht nur im Hinblick auf eine einzelne, konkrete Diensthandlung, sondern für weitere Bereiche ihres Wirkens als käuflich erweisen. Daher genüge für eine Strafbarkeit wegen Bestechung bereits die abstrakte Gefahr, dass Verwaltungsentscheidungen des OB-Kandidaten als käuflich angesehen werden könnten.

Bei diesem BGH-Beschluss handelt es sich um die erste höchstrichterliche Entscheidung zur sog. Regensburger Parteispendenaffäre.