ZUSATZ INFORMATIONEN

BGH bestätigt Verurteilung eines AG-Vorstands wegen Untreue

Verurteilung eines früheren AG-Vorstandsvorsitzenden wegen Untreue

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2022 (Az. 3 StR 288/22) die Revision eines früheren Vorstandsvorsitzenden des Oldenburger Energieversorgungsunternehmens EWE AG gegen seine Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) durch das Landgericht Oldenburg verworfen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen lud der Angeklagte, der von 2015 bis Februar 2017 Vorstandsvorsitzender der EWE AG war, im Juni 2016 zwölf mit ihm befreundete Männer eines Mannheimer Kochclubs zu einem privaten Aufenthalt nach Oldenburg ein. Er veranlasste, dass die EWE AG ein dreitägiges Programm für seine Gäste mit Freizeitveranstaltungen und Restaurantbesuchen organisierte sowie die Kosten in Höhe von knapp 12.000 Euro übernahm.

Im März 2016 nahm der Angeklagte an einer Spendengala des mit ihm persönlich bekannten Boxsportlers Wladimir Klitschko in Kiew teil, auf der Geld für Projekte zur Unterstützung notleidender Kinder und Jugendlicher in der Ukraine eingeworben wurde. Dort sagte er spontan eine Spende der EWE AG zu Gunsten der Klitschko-Foundation in Höhe von 253.000 Euro zu. Anschließend sorgte er unter bewusster Missachtung der konzerninternen Vorgaben für die Zusage und Abwicklung von Unternehmensspenden dafür, dass die EWE AG im Oktober 2016 eine Zahlung in dieser Höhe zu Gunsten der Stiftung erbrachte. Insbesondere gab er die Spendenzusage und veranlasste die Auszahlung der Zuwendung, ohne zuvor eine nach den Regularien der EWE AG erforderliche Zustimmung des Finanz- und Prüfungsausschusses des Aufsichtsrates eingeholt zu haben. Dabei wusste der Angeklagte, dass die Spende das für wohltätige Zwecke zur Verfügung stehende Vorstandsbudget um ein Vielfaches überschritt und in keinem Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit der EWE AG stand.

Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils durch den 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Mit der Entscheidung des Senats ist das Urteil rechtskräftig.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 182/2022 vom 27. Dezember 2022)

Anmerkung: Dieses Strafverfahren macht deutlich, dass Unternehmensspen- den, die gegen die in einem Unternehmen hierfür aufgestellten Regularien verstoßen, die Strafbarkeit – im vorliegenden Fall des Vorstandsvorsitzenden einer AG – wegen Untreue gemäß § 266 StGB begründen.