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BGH: Untreue bei Nichtaufdeckung schwarzer Kassen

BGH klärt Strafbarkeit wegen Untreue (§ 266 StGB) bei Nichtaufdeckung schwarzer Kassen.

Der BGH hat mit Beschluss vom 12.2.2020 (Az.: 2 StR 291/19) zum möglichen Vorliegen von Untreue (§ 266 StGB) bei Nichtaufdeckung schwarzer Kassen Stellung genommen. Diese BGH-Entscheidung lässt sich mit folgenden Orientierungssätzen (Compliance-Berater 6/2021 S. 211) zusammenfassen:

  1. Eine Strafbarkeit wegen Untreue kann gegeben sein, wenn der Angestellte einer juristischen Person, insbesondere auch einer Kapitalgesellschaft, dieser ohne wirksame Einwilligung Vermögenswerte entzieht, um sie nach Maßgabe eigener Zwecksetzung, wenn auch möglicherweise im Interesse des Treugebers, zu verwenden. Zum Kernbereich einer Vermögensbetreuungspflicht eines Angestellten mit eigenständiger Dispositionsmacht über fremdes Vermögen gehört es auch, seiner Arbeitgeberin verborgene Geldmittel auf verdeckten, nicht unter ihrem Namen geführten Konten zu offenbaren. Das Schwergewicht der Pflichtwidrigkeit liegt in diesem Fall regelmäßig nicht auf einzelnen Verwaltungs- und Verschleierungshandlungen des Treunehmers, sondern in dem Unterlassen der Offenbarung durch ordnungsgemäße Verbuchung der Geldmittel.
  2. Ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB kann bereits durch das Einrichten und Führen einer solchen sog. schwarzen oder verdeckten Kasse eintreten, ohne dass es auf die Grundsätze einer schadensgleichen Vermögensgefährdung ankommt. Maßgeblich ist, ob die Treugeberin nach der konkreten Ausgestaltung der verdeckten Kasse auf diese nicht mehr zugreifen kann und die ausgegliederten Vermögenswerte damit nicht nur in ihrem wirtschaftlichen Wert gemindert, sondern der Treugeberin dauerhaft entzogen wird.