ZUSATZ INFORMATIONEN

Bundesfinanzhof-Urteil zu den Voraussetzungen des Verbots des einkommensteuerrechtlichen Abzugs von sog. Bestechungsgeldern

BFH nimmt zu dem Steuerabzugsverbot von sog. Bestechungsgeldern Stellung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15. April 2021 (Az. IV R 25/18) zu den Voraussetzungen des Verbots des Abzugs von sog. Bestechungsgeldern nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 S. 1 EStG i.V.m. § 299 Abs. 2 und Abs. 3 StGB Stellung genommen und hierzu folgenden Leitsatz aufgestellt:

Soweit die Zuwendung von Vorteilen sowie die damit zusammenhängenden Aufwendungen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 S. 1 EStG den Gewinn nicht mindern dürfen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, muss auch der subjektive Tatbestand des Strafgesetzes erfüllt sein.

Der BFH hat hierzu ausgeführt:

Die bisherigen Feststellungen des Finanzgerichts tragen nicht dessen Entscheidung, dass die streitbefangenen Aufwendungen als Betriebsausgaben dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 S. 1 EStG i.V.m. § 299 Abs. 2 und Abs. 3 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) unterliegen.

Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 S. 1 EStG dürfen die folgenden Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern: Die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.

Diese Vorschrift wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 mit dem Ziel neugefasst, das darin schon zuvor formulierte Abzugsverbot zur wirksameren Bekämpfung von Korruption unabhängig von der Ahndung einer Bestechungshandlung auszugestalten. Es genügt seither eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Weil nach § 15 StGB nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn nicht das Gesetz ausdrücklich fahrlässiges Handeln mit Strafe bedroht, muss allerdings – anders als das Finanzgericht meint – auch der subjektive Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt sein. Die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Abzugsverbots trifft das Finanzamt; dies entspricht auch der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung.

Soweit das Finanzgericht fälschlich davon ausgegangen ist, dass der subjektive Tatbestand des § 299 Abs. 2 StGB nicht erfüllt sein müsse, es gleichwohl aber einen bedingten Vorsatz des B bejaht hat, tragen seine bisherigen Feststellungen ebenfalls nicht seine Würdigung, dass der B jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe.

Bei näherem Interesse steht dieses Urteil auf der Homepage des Bundesfinanzhofs (www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen) zum Download zur Verfügung.

Anmerkung: Um jeglichen Missverständnissen vorzubeugen: Eine Information wie über dieses BFH-Urteil ist das Ergebnis intensiver Recherchen bezüglich aktueller Compliance-relevanter Entwicklungen (Neue Rechtsvorschriften, Gerichtsentscheidungen, Studien, Umfragen, Fachliteratur u. ä.) und ist – wenn nicht explizit zum Ausdruck gebracht – mit keinerlei Bewertung verbunden.