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Bußgeld gegen Anbieter Technischer Gebäudeausrüstung wegen Kartellordnungswidrigkeit

OLG Düsseldorf verhängt gegen TGA-Anbieter hohe Geldbuße wegen Kartellordnungswidrigkeit

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 11. November 2022 (Az. V-2 Kart 2/22 OWi) gegen die Kraftanlagen Energies & Services GmbH (vormals Kraftanlagen München GmbH) wegen einer vorsätzlichen Kartellordnungswidrigkeit in zwei Fällen Geldbußen in Höhe von zusammen 21 Mio. Euro verhängt, sie von dem Vorwurf einer weiteren Tat freigesprochen und das Verfahren im Übrigen eingestellt.

Mit Bußgeldbescheid vom 5. Dezember 2019 hat das Bundeskartellamt der Nebenbetroffenen Kraftanlagen Energies & Services (vormals Kraftanlagen München GmbH) zur Last gelegt, bei der Vergabe von Aufträgen über Technische Gebäudeausrüstung (TGA) in insgesamt sieben Fällen kartellrechtswidrige Absprachen getroffen zu haben und eine Geldbuße über 47,5 Mio. Euro verhängt. Neben der Kraftanlagen Energies & Services GmbH wurden Bußgelder gegen zehn weitere Unternehmen ausgesprochen, insgesamt 110 Mio. Euro. Gegen den Bußgeldbescheid hat die Nebenbetroffene Einspruch eingelegt.

Nach den Feststellungen des Gerichts hatte sich zwischen Ende 2006/Anfang 2007 auf Initiative der Kraftanlagen Energies & Services GmbH ein fester Kreis von Wettbewerbern gegründet, um die Vergabe von durch den Siemens-Konzern ausgeschriebenen TGA-Leistungen für insgesamt 18 Kraftwerksprojekte durch Absprachen zu steuern.

Das Gericht ist der Rechtsansicht des Bundeskartellamts gefolgt und hat insgesamt 18 Einzelabsprachen, von denen 16 später erfolgreich umgesetzt wurden, wegen einer zwischen den Beteiligten getroffenen Grundabsprache als einen Verstoß geahndet und ein Bußgeld i.H.v. 20 Mio. Euro verhängt. In einem weiteren Fall betreffend den Neubau eines Verwaltungsgebäudes sieht das Gericht es als erwiesen an, dass zwischen den Wettbewerbern Angebotssummen ausgetauscht worden waren und verhängte wegen dieses Verstoßes ein Bußgeld i.H.v. 1 Mio. Euro.

Auch im Hinblick auf ein Hotelprojekt hat sich der Vorwurf einer kartellrechtswidrigen Absprache nach den Feststellungen des Gerichts bestätigt. Der handelnde Mitarbeiter der Nebenbetroffenen war nach Ansicht des Gerichts im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung seiner Stellung aber kein tauglicher Täter einer Anknüpfungstat gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG, so dass die Kraftanlagen Energies & Services GmbH insoweit freigesprochen wurde.