Das Bundeskartellamt hat Geldbußen in Höhe von insgesamt rund 7,3 Mio. Euro gegen zwei Hersteller von mehrprofiligen Brückendehnfugen (Übergangskonstruktionen für Straßenbrücken) wegen eines verbotenen Quotenkartells verhängt.
Nach Mitteilung des Bundeskartellamts haben die zwei einzigen Hersteller auf dem Markt für mehrprofilige Brückendehnfugen über Jahre hinweg ein Quotenkartell gebildet. Die Unternehmen hatten sich darauf verständigt, ihre Marktanteile in Form von Quoten festzuschreiben und so den Markt unter sich aufzuteilen. Die Einhaltung der Quoten wurde durch die jeweiligen Vertriebsmitarbeiter kontrolliert und bei erheblichen Abweichungen eingeschritten. Wesentliche zukünftige Aufträge wurden untereinander aufgeteilt, um die vereinbarte Quote einzuhalten. Zur Umsetzung des Kartells einigte man sich darüber hinaus auf eine einheitliche Formel zur Preiskalkulation. Das Kartell betraf mit dem Straßenbau einen wichtigen Bereich der öffentlichen Infrastruktur und damit letztlich Investitionen von Bund, Ländern und Gemeinden als Eigentümer der Brücken.
Gegen die für die Unternehmen handelnden Verantwortlichen führt die Staatsanwaltschaft Braunschweig Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Submissionsabsprachen. Das Kartell, das einen hohen Organisationsgrad aufwies, deckte bis auf wenige Ausnahmen das gesamte bundesweite Marktvolumen für die Lieferung mehrprofiliger Übergangskonstruktionen ab. Brückendehnfugen dienen dazu, die aufgrund von Temperaturschwankungen erfolgende Längenänderung von Brücken auszugleichen, indem sie sich auseinanderziehen und zusammenschieben. Die Absprachen umfassten sowohl Aufträge für Brückenneubauten als auch für Brückensanierungen, soweit letztere mit dem Neueinbau einer Übergangskonstruktion verbunden waren.
Bei der Bußgeldfestsetzung wurde berücksichtigt, dass die beiden Unternehmen bei der Aufklärung der Absprachen mit dem Bundeskartellamt umfassend kooperiert haben und die Verfahren im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sog. Settlement) abgeschlossen werden konnten. Die Bußgeldbescheide sind rechtskräftig.
Hinweis des Bundeskartellamts:
Personen, denen aus dem Verstoß ein Schaden entstanden ist, können diesen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von den Beteiligten ersetzt verlangen. Soweit die Entscheidungen bereits rechtskräftig sind, kommt ihnen gegenüber dem jeweiligen Adressaten des Bescheids im Hinblick auf die Feststellung des Verstoßes eine Bindungswirkung nach § 33 b GWB zu. Wer einen Schadensersatzanspruch nach § 33 a GWB glaubhaft machen kann, hat unter weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Herausgabe von Beweismitteln und Erteilung von Auskünften nach § 33 g GWB.
(Quelle: Bundeskartellamt, Pressemitteilung und Fallbericht B 11-22/17, jeweils vom 10. Februar 2022)