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DSGVO – Ersatz immateriellen Schadens ohne Erheblichkeitsschwelle

EuGH nimmt zu immateriellem Schaden bei DSGVO-Verstoß Stellung

Der bloße Verstoß gegen die DSGVO reicht nicht für die Zuerkennung von (immateriellem) Schadensersatz aus; jedoch ist ein bestehender Anspruch nicht auf Schäden von einer gewissen Erheblichkeit beschränkt. So äußerte sich der EuGH in seinem Urteil vom 4. Mai 2023 in der Rechtssache C-300/21 auf die Vorlagefragen des Obersten Gerichtshof Österreichs. Hinsichtlich der Haftung nach Art. 82 DSGVO durch die Verarbeitung personenbezogener Daten hatte zur Frage gestanden, ob ein immaterieller Schaden bereits ersatzfähig ist, wenn die Rechtsverletzung Ärgernis und Bloßstellung – wie bei dem Kläger infolge einer zugeschriebenen Parteiaffinität – hervorruft. Der EuGH benennt als Grundvoraussetzungen einen Verstoß gegen die DSGVO, einen (immateriellen) Schaden und einen entsprechenden Kausalzusammenhang. Der Schadensersatzanspruch ist somit nicht auf materielle Schäden beschränkt, die eine gewisse Erheblichkeit erreichen. Nur wann ein immaterieller Schaden als solcher vorliegt, bleibt auch nach dem Urteil des EuGH offen. Bei den Begriffen „Schaden“ und „immaterieller Schaden“ im Sinne der DSGVO handele es sich um autonome Begriffe des Unionsrechts, die in allen EU-Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen seien.

(Quelle: Deutscher Anwaltverein, Europa im Überblick Nr. 17/2023)