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DSGVO – Löschung personenbezogener Daten von Amts wegen

Datenschutzbehörde darf von Amts wegen Löschung unrechtmäßig verarbeiteter personenbezogener Daten von Betroffenen anordnen

Die Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats darf (von Amts wegen) die Löschung unrechtmäßig verarbeiteter personenbezogener Daten von Betroffenen anordnen. Dies hat der EuGH in seinem Urteil vom 14. März 2024 (Rs. C-46/23) klargestellt, nachdem ein ungarisches Gericht dem Gerichtshof diese Frage vorgelegt hatte. Laut EuGH sind Art. 58 Abs. 2 lit. d und g DSGVO dahingehend auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Ausübung ihrer vorgesehenen Abhilfebefugnisse selbst dann zur Löschung unrechtmäßig verarbeiteter personenbezogener Daten anweisen darf, wenn die betroffene Person keinen entsprechenden Antrag auf Ausübung ihres Rechts auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO gestellt hat (anders bei lit. c, aus dessen Wortlaut sich das Erfordernis einer Antragstellung der Betroffenen ergibt). Dies gelte unabhängig davon, ob diese Daten unmittelbar bei der betroffenen Person erhoben wurden oder aus einer anderen Quelle stammen. Im konkreten Fall muss nun das ungarische Gericht entscheiden.

(Quelle: EuGH, Pressemitteilung Nr. 48/24 vom 14. März 2024)