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DSGVO-Schadensersatz nach Kontaktaufnahme mit dem Vorgesetzten des Schuldners

LG Köln entscheidet zum Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO

Das LG Köln hat mit Urteil vom 28. September 2022 (Az. 28 O 21/22) hierzu zusammenfassend wie folgt entschieden:

Es ist nicht im Ansatz zu erkennen, warum der Gläubiger eines Schuldverhältnisses sich veranlasst sehen dürfte, sich an den Vorgesetzten seines Schuldners zu wenden, um diesen dazu zu bringen, auf den Schuldner einzuwirken. Nach Sinn und Zweck von Art. 82 DSGVO ist das Schmerzensgeld so zu bemessen, dass es eine abschreckende Wirkung ausübt. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass auch nach der Konzeption des Art. 82 DSGVO der Schadensersatz nicht in einen Strafschadensersatz ausartet. Vor diesem Hintergrund gab das Gericht im vorliegenden Fall der Klage i.H.v. 4.000 Euro statt.