Am 21. Juni 2022 haben sich Unterhändler des Europäischen Parlaments und der französischen Ratspräsidentschaft auf einen Kompromiss zur EU-rechtlichen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) geeinigt. Es handelt sich um die politische Einigung im sog. Trilog-Verfahren, die noch offiziell durch Parlament und Rat bestätigt werden muss.
Der Kompromiss zum Richtlinientext enthält unter anderem folgende Festlegungen:
– Erweiterung der Berichtspflichten
Im Vergleich zur derzeit geltenden Richtlinie über nicht finanzielle Berichterstattung müssen berichtspflichtige Unternehmen zukünftig weitreichendere Informationen im Bereich Umwelt, Soziales, Menschenrechte und Governance offenlegen.
– Anwendungsbereich
Der Richtlinienentwurf umfasst neben großen Unternehmen von öffentlichem Interesse alle großen Unternehmen (gemäß Bilanzrichtlinie Unternehmen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschritten haben – durchschnittliche Beschäftigungszahl: 250, Bilanzsumme: 20 Mio. €, Nettoumsatzerlöse 40 Mio. €) sowie alle an geregelten Märkten notierten Unternehmen.
> Diese Unternehmen sind auch für die Bewertung der Nachhaltigkeitsinformationen auf der Ebene ihrer Tochtergesellschaften zuständig.
> Die Regelungen gelten auch für nicht-europäische Unternehmen mit einem Nettoumsatz von 150 Mio. € und mindestens einer Tochtergesellschaft oder Niederlassung in der EU.
> Für börsennotierte KMU besteht eine Opt-out-Möglichkeit bis 2028.
> Nachunternehmer dürfen nur von ihren direkten Vertragspartnern aufgefordert werden, notwendige Informationen nach vereinbarten Berichtsstandards zuzuliefern.
– Prüfpflicht
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung muss wie die Bilanzberichterstattung von einem akkreditierten, unabhängigen Prüfer zertifiziert werden.
– Gestaffelte Anwendungsfrist
> 1. Januar 2024 für große Unternehmen öffentlichen Interesses, die bereits der nicht-finanziellen Berichterstattung unterliegen;
> 1. Januar 2025 für große Unternehmen, die noch nicht der nicht-finanziellen Berichterstattung unterliegen;
> 1. Januar 2026 für börsennotierte KMU sowie für kleine Kreditinstitute und für firmeneigene Versicherungsunternehmen.
Die Festlegung der EU-Berichtsstandards obliegt der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG). Die EFRAG hat hierzu bereits eine Konsultation gestartet.
Aus Sicht der Wirtschaft ist die geplante Ausweitung der Berichtspflichten kritisch zu beurteilen. Es dürfte zu einer erheblichen Belastung der Unternehmen kommen, die gerade den Mittelstand treffen wird. Entscheidend ist nun, dass bei der Erarbeitung der Nachhaltigkeitsberichterstattungstandards auf praxisnahe Vorgaben geachtet wird, die an die bestehenden Berichtserstattungsstandards anknüpfen können.
(Quelle: vbw-Information vom 23. Juni 2022)