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ESG-Compliance: EU-Regulierung stellt Unternehmen vor komplexe Herausforderungen

EU-Taxonomie-Verordnung stellt an Unternehmen steigende Anforderungen

Um Kapital in nachhaltige Investitionen zu lenken und Anlegervertrauen zu stärken, setzt die EU-Kommission bei ihrem Regulierungspaket insbesondere auf Harmonisierung und Transparenz. Diese sollen unter anderem durch die Einführung von Nachhaltigkeitsstandards, Referenzwerte für CO2-arme Investitionen und nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungsverpflichtungen von Unter- nehmen und Finanzmarktakteuren geschaffen werden. Kernstück des Pakets ist die EU-Taxonomie-Verordnung, mit der erstmalig ein rechtlich verbindlicher Standard für nachhaltiges Investieren geschaffen wurde und in der festgelegt ist, welche Wirtschaftstätigkeiten nachhaltig sind.

Die EU-Taxonomie-Verordnung enthält sechs zentrale Umweltziele, nämlich

  • Klimaschutz,
  • Anpassung an den Klimawandel,
  • nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen,
  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft,
  • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung,
  • Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

Ökologisch nachhaltig qualifiziert man sich dadurch, dass man

  • einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der Umweltziele leistet,
  • andere Umweltziele nicht signifikant beeinträchtigt,
  • soziale Mindeststandards einhält.

Die Taxonomie-Verordnung ist bereits im Juli 2020 in Kraft getreten. Viele Details werden jedoch erst sukzessive festgelegt. Im April 2021 hat die EU-Kommission die erste sog. Delegierte Verordnung mit den technischen Bewertungskriterien für die Bestimmung eines wesentlichen Beitrags zu den ersten beiden der sechs Umweltziele (Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel) veröffentlicht. Nun wurden Details zur Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht unter der Taxonomie-Verordnung festgelegt.

Durch die Taxonomie-Verordnung wurden für Unternehmen, die zur sog. nicht finanziellen Berichterstattung unter der EU-CSR-Richtlinie verpflichtet sind, die Anforderungen an die Berichterstattung um Angaben zur ökologischen Nachhaltigkeit ihrer Wirtschaftstätigkeiten erweitert. Bereits für das Jahr 2021 müssen Unternehmen der Realwirtschaft den Anteil ihrer Umsatzerlöse, Investitionen und Betriebsausgaben, der auf ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten unter der Taxonomie-Verordnung beruht, in ihre Berichterstattung auf- nehmen.

Die CSR-Richtlinie ist bislang nur auf große kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen anwendbar. Im Frühjahr 2021 hat die EU-Kommission jedoch einen Vorschlag zur Erweiterung der CSR-Richtlinie vorgelegt. Danach sollen die Berichterstattungspflichten zunächst auf alle großen und perspektivisch auch auf börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen ausgeweitet werden. Inhaltlich soll die Nachhaltigkeitsberichtspflicht umfassender und neue verbindliche Standards für die Nachhaltigkeitsberichtserstattung eingeführt werden.

Die für die Taxonomie-Berichtspflicht erforderliche Datenerhebung und -evaluierung wird berichtspflichtige Unternehmen vor nicht unerhebliche Herausforderungen stellen. Unternehmen aller Größenordnungen sind daher gut beraten, sich frühzeitig mit dem Thema zu befassen. (Quelle: Online-Zeitschrift Compliance – Ausgabe September 2021)