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Ethikmanagement als Selbstreinigungsmaßnahme weiterhin in novellierter bayerischer Korruptionsbekämpfungsrichtlinie verankert

Wie schon die Vorläuferrichtlinie von 2004 erkennt auch die novellierte bayerische Korruptionsbekämpfungsrichtlinie 2021 Maßnahmen im Rahmen eines Ethikmanagements bei der Selbstreinigung eines Unternehmens an.

Im Bayerischen Ministerialblatt (BayMBl 2021 Nr. 298 vom 28. April 2021) wurde die novellierte Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung (Korruptionsbekämpfungsrichtlinie), als Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 13. April 2021, veröffentlicht. Diese novellierte Korruptionsbekämpfungsrichtlinie löst die ursprüngliche Richtlinie aus dem Jahr 2004 ab und ist am 1. Mai dieses Jahres in Kraft getreten.

Wie schon die Vorläuferrichtlinie enthält die aktuelle Korruptionsbekämpfungsrichtlinie unter Abschnitt 7.1.8 Regelungen zur Informationsstelle für Vergabeausschlüsse wie folgt:

„Für den Bereich der bayerischen Staatsbau- und Wasserwirtschaftsverwaltung wird bis zur Inbetriebnahme des beim Bundeskartellamt einzurichtenden Wettbewerbsregisters nach dem Wettbewerbsregistergesetz eine verwaltungsinterne Ausschlussliste beim Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr geführt. [...] Von einem Ausschluss kann abgesehen werden, wenn trotz bestehender Eintragungsvoraussetzungen Selbstreinigungsmaßnahmen zum Zeit- punkt der Anhörung der Vertreter des betroffenen Unternehmens vollständig nachgewiesen werden können. Dies gilt insbesondere, wenn

a) personelle Konsequenzen bezüglich der involvierten Personen gezogen wurden, z.B. Entlassung, Versetzung o.ä.,

b) organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, die ein künftiges Fehlverhalten aller Voraussicht nach ausschließen, z.B. Innenrevision, Mitarbeiterverpflichtung, sonstige Maßnahmen im Rahmen eines Ethikmanagements o.ä.,

c) der durch das Verhalten der Firma entstandene finanzielle Schaden beglichen wurde; in der Regel Schadensersatz,

d) das Unternehmen unverzüglich nach Bekanntwerden der Verfehlung aktiv bei der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt hat.“

Obwohl hier bei lit. b) allgemein der Begriff „Ethikmanagement“ verwendet wird, wissen wir aus der Vergangenheit, dass diese Regelung eindeutig auf unser EMB-Wertemanagement Bau abzielt und somit auch in diesem Zusammenhang entsprechende staatliche Anerkennung erfährt.