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EU-Kommission will mit neuem Richtlinien-Vorschlag die Nachhaltigkeitsberichterstattung erweitern und standardisieren

Die EU-Kommission hat am 21. April 2021 eine weitreichende Änderung der sog. nicht-finanziellen Berichterstattung (Non-financial Reporting Directive – NFRD) vorgeschlagen und in Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) umbenannt.

Der Richtlinien-Entwurf sieht Änderungen vor, die unter anderem den Anwendungsbereich, die Inhalte, das Format und die Verantwortlichkeiten im Unternehmen betreffen.

Vor allem sollen mehr Unternehmen als bisher zur Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsinformationen verpflichtet und die Berichtsinhalte durch einen EU-Standard sowie die Aufnahme der Informationen in den Lagebericht vereinheitlicht werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen für Nachhaltigkeitsberichte gelten, die ab dem 1. Januar 2024 veröffentlicht werden, und würden somit bereits die Berichtsperiode 2023 betreffen.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

  • Anwendungsbereich: Die Berichtspflicht soll auf Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten (bislang 500) erweitert werden und nicht mehr nur kapitalmarktorientierte Unternehmen einbeziehen. Zusätzlich sollen kleine und mittlere Unternehmen ab zehn Mitarbeitern verpflichtet werden, ab 2026 Angaben zu Nachhaltigkeitsrisiken und -leistungen vorzunehmen, allerdings nur, wenn eine Kapitalmarktorientierung vorliegt.
  • Inhalte: Unternehmen sollen zukünftig alle nachhaltigkeitsbezogenen Fakten offenlegen, die darstellen, wie sich Nachhaltigkeitsthemen auf ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie auswirken sowie die Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft beschreiben. Zudem sollen berichtspflichtige Unternehmen die grünen Finanzkennzahlen der EU-Taxonomie-Verordnung (EU-VO 2020/852) beachten und darstellen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens sowohl in Bezug auf Umsatz als auch Investitions- und Betriebsausgaben mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die im Sinn der EU-Taxonomie-Verordnung als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten einzustufen sind.
  • EU-Standards: Die Berichtsinhalte und -struktur sollen mittels verbindlicher EU-Nachhaltigkeitsstandards, die noch entwickelt und als sog. delegierte Rechtsakte erlassen werden, dargestellt werden. Für kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen soll es einen separaten EU-Standard geben.
  • Prüfung: Die Nachhaltigkeitsinformationen sollen künftig dem Abschlussprüfer oder einem unabhängigen Dienstleister zur „Erlangung einer begrenzten Sicherheit“ vorgelegt werden.
  • Verantwortung: Das Management soll aktiv und nachweislich die Verantwortung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung tragen. Der Bilanzeid, der sich bislang nur auf die Finanzberichterstattung bezieht, soll so auf den Nachhaltigkeitsbericht ausgeweitet werden.
  • Weiteres Verfahren: Als nächstes müssen das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten im Rat auf der Grundlage des EU-Kommissionsvorschlags einen endgültigen Richtlinientext aushandeln. Die Einigung wird für 2022 erwartet. Parallel dazu rechnet man mit einem ersten Entwurf eines Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung.

(Quelle: IHK für München und Oberbayern, Rundschreiben vom 24. Mai 2021)