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EuGH klärt Zeitpunkt des Endes einer Submissionsabsprache und damit Beginn der Verfolgungsverjährung

Der EuGH hat klargestellt, dass es für den Beginn der Verjährung einer Submissionsabsprache auf den Zeitpunkt der Zuwiderhandlung, konkret den Zeitpunkt des Vertragsschlusses/Zuschlags, ankommt.

Die Frage der Beendigung der wettbewerbsbeschränkenden Wirkung von Submissionsabsprachen und damit verknüpft die Frage des Verjährungsbeginns war in der rechtlichen Diskussion seit langem umstritten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich nun in einem Vorabentscheidungsverfahren erstmals mit dieser Frage befasst und mit Urteil vom 14. Januar 2021 (Az.: C-450/19) eine Entscheidung getroffen, die auf das nationale Recht erhebliche Auswirkungen haben wird.

Nach dieser EuGH-Entscheidung ist für das Ende eines Kartells in Form von Absprachen bei öffentlichen Ausschreibungen der Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Ausführung der tatsächlichen Arbeiten maßgeblich. Laut EuGH ist damit weder bereits das Ausschreibungsverfahren als solches (d.h. die Abgabe des kartellierten Angebots) noch die gesamte Dauer des Projekts (d.h. die Durchführung der vertraglichen Leistungen) entscheidend.

Da mit dem Ende eines Kartells zugleich aber auch die Frist der Verfolgungsverjährung für die Behörden beginnt, wirkt sich die Entscheidung des EuGH unmittelbar auf den Zeitraum aus, in dem eine Behörde den Verstoß verfolgen kann, bevor Verfolgungsverjährung eintritt.

Eine Submissionsabsprache liegt vor, wenn sich Wettbewerber im Zusammenhang mit einer Ausschreibung abstimmen, damit der infrage stehende Auftrag an ein bestimmtes Unternehmen, das an der Absprache beteiligt ist, vergeben wird. Erfasst wird die Submissionsabsprache zum einen durch das Kernstrafrecht (§ 298 StGB), zum anderen durch das kartellrechtliche Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 81 GWB).

Die Verjährungsfrist beträgt in beiden Fällen fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 81g Abs. 1 GWB).

Umstritten war bisher, wann konkret diese Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Dies wiederum hängt von der Frage ab, wann die relevante Tat beendet ist (§ 78a StGB, § 31 Abs. 3 OWiG). In der juristischen Diskussion wurden hierfür drei Ereignisse als mögliche Anknüpfungspunkte in Betracht gezogen:

  • Abgabe des Angebots durch den Bieter,
  • Abschluss des Vertrags/Zuschlagserteilung,
  • Stellen der Schlussrechnung bzw. die Leistung der letzten Teilzahlung.

Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 14. Januar 2021 klargestellt, dass es mit Blick auf den Beginn der Verjährung auf den Zeitpunkt der Zuwiderhandlung, konkret den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, ankommt. Ein Abstellen auf den Zeitpunkt des Einreichens der Schlussrechnung bzw. der Leistung der letzten Teilzahlung ist nach Ansicht des EuGH nicht zulässig.

Aufgrund der mit der Entscheidung des EuGH einhergehenden Bindungswirkung für nationale Gerichte und Behörden sollte hiermit die jahrelang geführte Diskussion um den Verjährungsbeginn von Submissionsabsprachen und damit über den Eintritt der Verfolgungsverjährung auch für Deutschland entschieden sein.