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EuGH nimmt zur Nachweispflicht für Compliance-Maßnahmen Stellung

EuGH: EU-Mitgliedstaaten bzw. Auftraggeber müssen eindeutig festlegen, ob und wie Wettbewerber in Vergabeverfahren Nachweise über Selbstreinigungsmaßnahmen erbringen müssen.

In einem sog. Vorabentscheidungsverfahren hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 14. Januar 2021 (C- 387/19, z.B. veröffentlicht in IBR 2021,139) entschieden, dass Wirtschaftsteilnehmer nicht verpflichtet sind, mit Einreichung ihres Teilnahmeantrags oder Angebots unaufgefordert den Nachweis für ihre Selbstreinigung vorzulegen, sofern sich eine solche Verpflichtung weder aus den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften noch aus den Vergabeunterlagen ergibt.

Der EuGH stellt klar, dass sowohl eine Nachweispflicht auf Aufforderung des Auftraggebers als auch aus eigener Initiative mit der einschlägigen EU-Richtlinie vereinbar sei. Die Mitgliedstaaten hätten Gestaltungsspielraum. Entscheidend sei nur, dass sich eine etwaige Pflicht, diese Nachweise unaufgefordert einzureichen, eindeutig und unmittelbar aus den Auftragsunterlagen oder aus einem Verweis auf die einschlägigen nationalen Regelungen ergebe. Das gebietet der Grundsatz der Transparenz und Gleichbehandlung.