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Europäisches Parlament tritt für „EU-Lieferkettengesetz“ ein

EU-Parlament hat am 10. März 2021 eine Entschließung für ein „EU-Lieferkettengesetz“ verabschiedet, das zum Teil erheblich über den deutschen Gesetzentwurf hinausgeht.

Das Europäische Parlament (EP) hat am 10. März 2021 mit großer Mehrheit eine Entschließung mit Empfehlungen an die EU-Kommission zur Sorgfalts- und Rechenschaftspflicht von Unternehmen in Lieferketten verabschiedet. Danach sollen alle in der EU tätigen Unternehmen dazu verpflichtet werden, Menschenrechte und Umweltnormen innerhalb der gesamten Wertschöpfungsketten zu berücksichtigen. Außerdem fordert das EP Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen und ein Verbot von Produkten, die mit Zwangs- oder Kinderarbeit in Verbindung gebracht werden.

Nach den Vorstellungen des EP sollen verbindliche EU-Regeln die in Europa tätigen Unternehmen dazu verpflichten, alle Aspekte ihrer Wertschöpfungskette in Bezug auf ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zu überprüfen und erkannte Defizite zu beheben. Alle Unternehmen, die Zugang zum EU-Binnenmarkt haben oder haben wollen, also auch solche mit Sitz außerhalb der EU, sollen nachweisen, dass sie die Sorgfaltspflichten in Bezug auf Menschenrechte und Umwelt einhalten. Das EP fordert zusätzliche Maßnahmen, darunter ein Verbot von Produkten, die mit schweren Menschenrechtsverletzungen, wie Zwangs- oder Kinderarbeit, in Verbindung stehen. Um einen wirksamen Rechtsbehelf für die Opfer zu gewährleisten, sollen Unternehmen nach den Vorstellungen der EU-Parlamentarier für Schäden haftbar gemacht und mit Geldstrafen belegt werden, um Opfer von Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschäden entschädigen zu können.

Mit seiner Entschließung geht das EP deutlich über den Entwurf des deutschen Lieferkettengesetzes hinaus. Zum einen soll die europäische Regelung für alle Unternehmen in der EU gelten, unabhängig von ihrer Größe; in Deutschland sollen dagegen nur große Unternehmen mit anfänglich (ab Januar 2023) 3.000 bzw. später (ab Januar 2024) 1.000 Beschäftigten betroffen sein. Ferner soll nach der EU-Regelung die Sorgfaltspflicht der Unternehmen nicht auf den unmittelbaren Zulieferer beschränkt sein; denn die meisten ersten Zulieferer sind in der EU angesiedelt, so dass das europäische Recht keine größeren Auswirkungen auf die Lieferketten hätte. Darüber hinaus fordert das EP auch eine zivilrechtliche Haftung der Unternehmen.

Die EU-Kommission hat angekündigt, dass sie ihren Richtlinienvorschlag hierzu im Juni 2021 vorlegen will.