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Fristlose Kündigung bei gefälschtem Impfausweis rechtens

Die Vorlage eines gefälschten Impfausweises rechtfertigt eine fristlose Kündigung.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 18. Februar 2022 (Az. 11 Ca 5388/21) entschieden, dass einem Mitarbeiter, der während geltender 3G-Regelung im Betrieb einen gefälschten Impfausweis zum Nachweis seines Impfstatus vorlegt, fristlos gekündigt werden kann. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, d. h. möglicherweise wird es noch eine weitere Entscheidung von einer höheren Instanz geben.

Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer Verkäufer in einem Einzelhandelsgeschäft für Küchen und Einrichtungsgegenstände und arbeitete dort seit gut acht Jahren. Er hatte während der COVID-19-Pandemie wiederholt geäußert, sich nicht dagegen impfen lassen zu wollen. Am 24. November 2021 trat die Änderung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft, die unter anderem die 3G-Regel für alle Betriebe in Deutschland vorschrieb. Am 23. November 2021 legte der Arbeitnehmer einen Impfausweis vor, der ihm eine vollständige Impfung bescheinigte. Der Impfausweis stellte sich als gefälscht heraus.

Nach Anhörung des Arbeitnehmers am 30. November 2021 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. November 2021 außerordentlich fristlos. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage.

Das ArbG Düsseldorf hält die fristlose Kündigung für wirksam und weist die Klage ab. Es bestehe ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung im Sinne des § 626 BGB und die gebotene Gesamtabwägung falle zulasten des Arbeitnehmers aus. Auch wenn die Vorlage eines gefälschten Impfausweises zum damaligen Zeitpunkt noch nicht strafbar war, stelle sie dennoch eine gewichtige Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis dar und zerrütte das Vertrauen in die Vertragsbeziehung derart, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei.

Hinweis: Seit Änderung des Strafgesetzbuchs vom 24. November 2021 ist die Vorlage eines gefälschten Impfausweises in mehrfacher Hinsicht strafbar; sowohl als Urkundenfälschung (§ 267 StGB)  als auch als Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279 StGB).