ZUSATZ INFORMATIONEN

Grundbuch-Daten stehen nicht zur freien Verfügung

Landesdatenschutzbeauftragter verhängt Bußgelder wegen unzulässiger Nutzung von Grundbuch-Daten

Wegen rechtswidriger Datenerhebung und -weitergabe und Verstößen gegen die Informationspflichten hat der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg Geldbußen gegen ein Bauträgerunternehmen und einen Vermessungsingenieur i.H.v. 50.000 Euro bzw. 5.000 Euro verhängt.

Hierbei ging es um folgenden Sachverhalt: Ein Grundstückseigentümer in einem Neubaugebiet hatte ein Schreiben eines Bauträgers erhalten, in dem ihm ein Kaufpreisangebot für sein Grundstück unterbreitet wurde. Eine Information über die Herkunft seiner Daten enthielt das Schreiben nicht, auch auf Nachfrage wurde dem Adressaten nicht mitgeteilt, woher der Bauträger dessen Daten hatte, insbesondere die Kenntnis von dessen Eigentümerstellung.

Die Bußgeldstelle beim Landesbeauftragten ermittelte anschließend, dass ein Vermessungsingenieur von seiner Befugnis zur Einsichtnahme in das elektronische Grundbuch im automatisierten Abrufverfahren Gebrauch gemacht und in zwei Fällen mehrere Hundert Grundstückseigentümer ohne deren Kenntnis identifiziert und die entsprechenden Informationen an einen Bauträger weiter- gegeben hatte. Dieser wiederum schrieb die so ermittelten Eigentümer mit einem Kaufpreisangebot für deren Grundstücke an, ohne die notwendigen Informationen nach Art. 14 DSGVO zu erteilen, insbesondere ohne über die Herkunft der Daten zu informieren.

Dieses Vorgehen stellt einerseits einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO dar. So ist bei der Interessenabwägung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO zu berücksichtigen, dass zwischen den Grundstückseigentümern und dem Bauträger keine vorherige Geschäftsbeziehung bestand und die Eigentümer nicht davon ausgehen mussten, dass ihre Daten im Grundbuch für werbliche Ansprachen zur Verfügung stehen. Hierbei kommt besondere Bedeutung der Tatsache zu, dass Grundstückseigentümer weder der Eintragung im Grundbuch noch der Datenübermittlung widersprechen können, vielmehr werden ihre Daten aufgrund einer gesetzlichen Pflicht erhoben. Diese gesetzliche Pflicht dient aber nicht der werblichen Ansprache, sondern der Rechtssicherheit bei Grundstücksgeschäften. Dementsprechend ist für das grundbuchrechtliche Einsichtsrecht auch allgemein anerkannt, dass ein alleiniges Erwerbsinteresse nicht zur Einsichtnahme berechtigt, es vielmehr bereits der konkreten Vertragsverhandlungen bedarf.

Zudem lag auch ein Verstoß gegen Art. 14 DSGVO vor, indem den Eigentümern – auch bei Kontaktaufnahme – keine Informationen zur Datenverarbeitung zur Verfügung gestellt wurden. Diese Informationen sind aber wesentliche Voraussetzung für betroffene Personen, um ihre Betroffenenrechte nach den Art. 15 ff. DSGVO geltend machen zu können. Ein Ausschlussgrund war vorliegend auch nicht gegeben, insbesondere stellt § 12 Grundbuchordnung keine Rechtsvorschrift im Sinne des Art. 14 Abs. 5 c DSGVO dar, da für betroffene Personen bei Einsichtnahme durch Dritte aus § 12 Grundbuchordnung weder die datenerhebende Stelle noch Umfang, Zweck oder Dauer der Datenerhebung ersichtlich sind.

Die Geldbußen wurden von den Verantwortlichen akzeptiert und sind zwischenzeitlich rechtskräftig.

(Quelle: Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 21. September 2022)