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Hinweisgeberschutzgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet

Das am 2. Juni 2023 verkündete Hinweisgeberschutzgesetz tritt am 2. Juli 2023 in Kraft

Das Hinweisgeberschutzgesetz wurde nunmehr im Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 140 vom 2. Juni 2023 (https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/140/VO.html?nn=55638)verkündet. Nach Art. 10 Abs. 2 tritt dieses Gesetz damit im Wesentlichen am 2. Juli 2023 in Kraft.

Unternehmen ab 250 Beschäftigte sind verpflichtet, ab dem 2. Juli 2023 eine interne Meldestelle nach § 12 Hinweisgeberschutzgesetz einzurichten und zu betreiben. Ab 17. Dezember 2023 trifft diese Pflicht alle Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten. Ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Pflicht, eine interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben, kann jedoch erst ab dem 1. Dezember 2023 verhängt werden (§ 42 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 2 Hinweisgeberschutzgesetz).