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Hinweisgeberschutzgesetz von Ampelkoalition erneut in den Bundestag eingebracht

Ampelkoalition unternimmt neuen Anlauf zum Hinweisgeberschutzgesetz

Nachdem das ursprünglich von der Bundesregierung eingebrachte Hinweisgeberschutzgesetz am 10. Februar im Bundesrat gescheitert ist, haben die Ampel-Koalitionsfraktionen am vergangenen Freitag, 17. März 2023, einen zweiten Anlauf unternommen. Sie haben das Vorhaben nun in zwei Gesetz- entwürfe, nämlich einmal „für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (BT-Ds. 20/5992) und des weiteren „zur Ergänzung der Regelungen zum Hinweisgeberschutz“ (BT-Ds. 20/5991) aufgespalten, von denen nach ihrer Auffassung nur einer im Bundesrat zustimmungspflichtig ist. Die beiden Gesetzesentwürfe wurden im Anschluss an die 1. Lesung zur weiteren Beratung an den Rechtsausschuss überwiesen.

Ziel ist unverändert, dass Hinweisgeber auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden, sog. Whistleblower, einfacher und ohne Angst vor Repressalien aufmerksam machen können. Deutschland ist durch die EU-Richtlinie 2019/1937 zur Regelung des Hinweisgeberschutzes verpflichtet und unterliegt bereits einem Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH, weil es diese Richtlinie nicht fristgemäß umgesetzt hat.

Der jetzt neu eingebrachte Entwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes (BT-Ds. 20/5992) ist weitgehend identisch mit dem am 16. Dezember 2022 vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf (BT-Ds. 20/4909).

Allerdings nimmt es ausdrücklich Beamte der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Richterinnen und Richter im Landesdienst aus seinem Anwendungsbereich aus. Dadurch ist nach Einschätzung der einbringenden Fraktionen keine Zustimmung des Bundesrates mehr erforderlich.

In einem zweiten Gesetzentwurf „zur Ergänzung der Regelungen zum Hinweisgeberschutz“ (BT-Ds. 20/5991) wird diese Einschränkung wieder aufgehoben. Das ursprüngliche Hinweisgeberschutzgesetz hatte in der Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2023 keine Mehrheit gefunden, weil die Länder mit Regierungsbeteiligung von CDU und CSU ihre Zustimmung verweigert hatten. Begründet hatten die Unionsvertreter ihre Ablehnung insbesondere mit einer zu starken Belastung kleiner und mittlerer Unternehmen. Die von ihnen beanstandeten Regelungen sollen nun nach dem Willen der Koalitionsfraktionen auch ohne Zustimmung der Länderkammer in Kraft treten können.

Kern des Gesetzentwurfes ist unverändert die Einrichtung von Meldestellen in Unternehmen, Behörden und Organisationen, an die sich Whistleblower wenden können. Diese sollen auch anonyme Meldungen bearbeiten und dazu eine anonyme Kommunikation zwischen Hinweisgebenden und Meldestellen ermöglichen. Geschützt sein soll auch, wer verfassungsfeindliche Äußerungen von Beamtinnen und Beamten meldet. Das soll auch für Äußerungen unterhalb der Strafbarkeitsschwelle gelten. Hinweisgeber, die Repressalien erleiden, sollen eine Entschädigung in Geld auch dann verlangen können, wenn es sich nicht um einen Vermögensschaden handelt.

Über den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie auf dem Laufenden halten.