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Im Vermittlungsausschuss erarbeiteter Kompromissvorschlag von Bundestag und Bundesrat angenommen

Kompromissvorschlag zum Hinweisgeberschutzgesetz passiert Bundestag und Bundesrat

Der Bundestag hat am 11. Mai den Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat zum Hinweisgeberschutzgesetz angenommen. Im Anschluss wurde der geänderte Gesetzesbeschluss dem Bundesrat zur Beratung zugeleitet. Dieser hat am 12. Mai dem geänderten Gesetz zugestimmt.

Zuvor hatte sich der Vermittlungsausschuss am 9. Mai 2023 u.a. auf folgende Änderungen zum Gesetzestext geeinigt:

  • Hinweisgeber sollten in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten müssen, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen (§ 7 Abs. 1).
  • Die interne Meldestelle sollte auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten. Es besteht allerdings keine Verpflichtung, die Meldekanäle so zu gestalten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen (§ 16 Abs. 1).
  • Die Dokumentation kann länger als drei Jahre aufbewahrt werden, um die Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist (§ 11 Abs. 5).
  • Der Bußgeldrahmen wurde für einige Verstöße von 100.000 Euro auf 50.000 Euro abgesenkt.
  • Wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, kann die hinweisgebende Person nunmehr keine Entschädigung in Geld verlangen; § 37 Abs. 1. S. 2 wird gestrichen.
  • Der Hinweisgeber muss nun im gerichtlichen Verfahren geltend machen, dass eine Benachteiligung infolge einer Meldung oder Offenlegung erfolgt ist, damit die Beweislastumkehr nach § 36 Abs. 2 greift.
  • Im Hinblick auf den Anwendungsbereich wurde § 3 Abs. 3 dahingehend konkretisiert, dass die Verstöße erfasst sind, „die bei dem Beschäftigungsgeber, bei dem die hinweisgebende Person tätig ist oder war, oder bei einer anderen Stelle, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand“, begangen wurden. Gemäß § 3 Abs. 2 sind „Verstöße Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig sind und Vorschriften oder Rechtsgebiete betreffen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 fallen. Hierzu können auch missbräuchliche Handlungen oder Unterlassungen gehören, die dem Ziel oder dem Zweck der Regelungen in den Vorschriften oder Rechtsgebieten zuwiderlaufen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 fallen.“

Die Änderungen beziehen sich auf den Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 16. Dezember 2022, dem der Bundesrat am 10. Februar 2023 nicht zugestimmt hatte.

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt, soll das Gesetz gemäß der Neuregelung überwiegend einen Monat nach Verkündung in Kraft treten. Dies könnte bereits Mitte Juni 2023 erfolgen.

Die fehlende Einrichtung einer internen Meldestelle soll nach dem Einigungsbeschluss erst sechs Monate nach der Verkündung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Weiterhin gilt auch die Übergangsregelung für Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten (§ 42). Diese müssen ihre internen Meldestellen erst ab dem 17. Dezember 2023 einrichten.

Über den Handlungsbedarf in den vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffenen (Bau-)Unternehmen und konkrete Umsetzungsempfehlungen werden wir Sie in Kürze weiter informieren.

(Quelle: vbw-Verbandsinformationen vom 12. Mai 2023)