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Kein Schadensersatz für verspätete und unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO

Gericht lehnt trotz verspäteter und unvollständiger Auskunftserteilung DSGVO-Schadensersatz ab

Anfang 2023 hatte das ArbG Duisburg mit Urteil vom 23. März 2023 (Az. 3 Ca 44/23) einem Betroffenen Schadensersatz nach der DSGVO in Höhe von EUR 10.000 zugesprochen, nachdem dessen ehemaliger Arbeitgeber ein Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO verspätet und unvollständig beantwortete. Das ArbG zog zur Ermittlung der Höhe des Schadensersatzes Art. 83 Abs. 2 DSGVO heran und legte der für solche Fälle im Vergleich hohen Summe die Erwägung zugrunde, dass dem Betroffenen für zwei inhaltliche Verstöße gegen Art. 15 Abs. 1 DSGVO jeweils EUR 2.500 und für die vorsätzliche Verspätung der Auskunft EUR 5.000 zustünden.

Das LAG Düsseldorf hat als zweite Instanz die Klage des Betroffenen mit Urteil vom 28. November 2023 (Az. 3 Sa 285/23) insgesamt abgewiesen. Zwar bejaht auch das LAG den DSGVO-Verstoß durch den Beklagten, allerdings löse dieser keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO aus. Dies begründet das LAG mit bereits aus der Rechtsprechung zur zentralen datenschutzrechtlichen Schadensersatznorm bekannten Argumenten einiger anderer Gerichte: Es fehle bei dem Verstoß an einer "Datenverarbeitung" und der Kläger habe nicht ausreichend zu einem immateriellen Schaden vorgetragen.

(Quelle: CMS Datenschutz Update 01/2024 vom 7. Februar 2024)