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Keine Bagatellgrenze für Schadensersatzansprüche nach der DSGVO

EuGH lehnt Bagatellgrenze für Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO ab

Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Dezember 2023 in der Rechtssache C-456/22 befasst sich mit der Frage, ob es eine Bagatellgrenze für Schadenersatzansprüche nach der DSGVO geben kann.

Keine Bagatellgrenze für Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO

Nachdem der EuGH bereits Anfang diesen Jahres (im Verfahren gegen die österreichische Post, Rechtssache C-300/21) Vorlagefragen zum immateriellen Schadenersatz zu beantworten hatte, bestätigte der EuGH am 14.12.2023 erneut, dass es keine Bagatellgrenze für einen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO geben kann.

Nach Ansicht des EuGH „verlangt Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht, dass nach einem erwiesenen Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung der von der betroffenen Person geltend gemachte immaterielle Schaden eine Bagatellgrenze überschreiten muss, damit dieser Schaden ersatzfähig ist.“ Das Gericht begründet seine Auffassung damit, dass nach Erwägungsgrund 146 der DSGVO der Begriff des „Schadens“ weit auszulegen ist. Zudem würde es dem Ziel der DSGVO nach einem gleichmäßigen und hohen Schutzniveau (Art. 32 DSGVO) für die Daten natürlicher Personen widersprechen, wenn es nationalen Gerichten überlassen bliebe, zu entscheiden, welcher Schaden ersatzfähig ist und welcher nicht.

Auslöser für die Vorlagefrage beim EuGH war ein Verfahren vor dem Landgericht Ravensburg. Geklagt hatten zwei Personen, die Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO aufgrund von unzulässigen Veröffentlichungen ihrer personenbezogenen Daten geltend machten. Die Gemeinde Ummendorf hatte ohne rechtliche Grundlage auf ihrer Website die Tagesordnung einer Gemeinderatsitzung, in der die Namen der Kläger genannt waren, sowie ein Verwaltungsgerichtsurteil, in dessen Rubrum die Namen sowie die Anschrift der Kläger enthalten waren, veröffentlicht. Die Dokumente waren für wenige Tage im Internet abrufbar.