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Kündigung per WhatsApp unwirksam

Die Übermittlung einer Kündigung per WhatsApp ist unwirksam.

Das Landesarbeitsgericht München hat mit einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 28. Oktober 2021 (Az. 3 Sa 362/21) die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses per WhatsApp für unwirksam erklärt. Demzufolge führe die Übersendung eines Fotos eines unterschriebenen Kündigungsschreibens per WhatsApp nicht zu einer wirksamen Kündigung eines Arbeitsvertrags.

In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Bild der in Papierform ausgefertigten und unterschriebenen Kündigungserklärung per WhatsApp zugeschickt. Eine Zusendung des Kündigungsschreibens per Post oder eine persönliche Übergabe erfolgte nicht. Der Arbeitnehmer erhob dagegen Kündigungsschutzklage mit der Begründung, dass ihm keine schriftliche Kündigungserklärung zugegangen sei.

Das LAG München stellte ausdrücklich fest, dass es nicht ausreichend sei, wenn der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben unterzeichne und den Arbeitnehmer dann durch Zusendung eines Fotos darüber informiere, dass das Kündigungsschreiben unterzeichnet worden sei. Denn nach der gesetzlichen Regelung sei es notwendig, dass die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer in Papierform tatsächlich zugehe.

Arbeitgebern ist deshalb zu raten, bei Ausspruch von Kündigungen stets darauf zu achten, dass das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer auch zugeht; idealerweise durch persönliche Übergabe oder durch Einwurf in den Briefkasten des Arbeitnehmers in Begleitung eines Zeugen.

(Quelle: Verband Deutscher ArbeitsrechtsAnwälte, veröffentlicht in ibr-online)